Ab dem 24. Dezember bis einschließlich 2. Januar gilt in ganz Niedersachsen eine verordnete Weihnachtsruhe. Die ist bereits in der neuen Corona-Verordnung fixiert worden. In diesem Zeitraum ist es egal, wie hoch die lokalen 7-Tage-Inzidenzen, die landesweite Hospitalisierung und die Intensivbettenquote liegen: Es gilt generell in allen Landkreisen die Corona-Warnstufe 3 – und es gibt darüber hinaus weitere Verschärfungen. Die privaten Kontakte werden sogar noch weitergehend eingeschränkt. Hier ein Überblick, was ab dem 24. Dezember um 0 Uhr gilt (Hinweis: Einige Punkte sind nach der Erstveröffentlichung dieses Artikels von der Landesregierung korrigiert oder angepasst worden):
- Kontaktbeschränkung für vollständige Geimpfte und Genesene: Private Treffen sind drinnen nur maximal 25 Personen erlaubt, draußen 50. Wichtig ist: Das gilt nur, wenn die Teilnehmer ausschließlich vollständig geimpft/genesen sind. Sobald eine ungeimpfte Person anwesend ist, gilt die Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte (siehe zweiter Punkt). Hinzu kommt die 2G-Plus-Regel, wenn mehr als 10 Personen anwesend sind. Die Testpflicht entfällt für Kinder, Jugendliche, Geboosterte und Personen, die nach einem vollständigen Impfschutz erkrankt und wieder genesen sind. Es reicht dabei ein Selbsttest, der vom Gastgeber kontrolliert werden muss. Während der privaten Feier muss keine Maske getragen werden.
- Bei Ungeimpften bleibt es bei der Regel: 1 Haushalt plus 2 weitere Personen aus einem anderen Haushalt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.
- Tanzveranstaltungen sind verboten.
- Bei nicht-privaten Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmern gilt drinnen und draußen die 2G-Plus-Regel. Und: Es gilt drinnen und draußen eine FFP2-Maskenpflicht – auch während des Sitzens. In der Gastronomie ist ein Ausweichen auf 2G möglich, wenn die maximale Auslastung bei 70 Prozent liegt. Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
- Gewerbliche Messen sind verboten
- Weihnachtsmärkte müssen schließen.
- Discotheken, Clubs & Shisha-Bars müssen schließen.
- In der Gastronomie und den Beherbergungsbetrieben gilt drinnen und draußen 2G-Plus (Ausnahme: 70-Prozent-Regel). Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben. Drinnen und draußen gilt die FFP2-Maskenpflicht (außer im Sitzen).
- Im Einzelhandel bleibt es bei der 2G-Regel. Medizinische Masken sind erlaubt. (Ausnahmen sind Geschäfte für den täglichen Bedarf)
- Bei körpernahen Dienstleistungen bleibt es nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes bei der 3G-Regel. Es gilt drinnen und draußen FFP2-Maskenpflicht (außer bei Gesichtsbehandlungen).
- Beim Sport gilt drinnen und draußen die 2G-Plus-Regel. Ausnahme hier: Wenn jeder Sporttreibende 10 Quadratmeter zur Verfügung hat, gilt die 2G-Regel. Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben. Drinnen und draußen gilt die FFP2-Maskenpflicht (außer während der Sportausübung).
- Sonder-Regelungen speziell vom 31. Dezember bis einschließlich 1. Januar:
- Das Abbrennen und auch Mitführen von Feuerwerken wird wie schon im letzten Jahr verboten. Das gilt erstens für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontäne). Und zweitens auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen. Im "begrenzten Umfang" – so heißt es – sei das Abbrennen vor dem eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück beziehungsweise in nachbarschaftlicher Gemeinschaft erlaubt. Es sei denn, die jeweilige Kreisverwaltung hat in diesen Bereichen ein Böllerverbot erlassen. Die Kreisverwaltungen legen durch Allgemeinverfügungen die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen
- Die Präzisierungen des "Böllerverbotes" sind nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes erforderlich. Bereits im letzten Jahr mussten die entsprechenden Verordnungen angepasst werden. So waren ursprünglich auch Feuerwerkskörper der Kategorie F1 vom Verbot betroffen. Das generelle landesweite Verbot wurde ebenfalls als unverhältnismäßig eingestuft. Daraufhin wurde das Böllerverbot auf "publikumsträchtige Orte" beschränkt. Davon unberührt bleibt das bundesweite Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2.
- Update zum Ansammlungsverbot: Dieser Punkt ist am Montagmittag gestrichen worden. "Wir haben einen kleinen Übertragungsfehler in der Regelung zum Silvesterfeuerwerk: Bei Paragraf 7b handelt es sich um die Vorschrift aus dem letzten Jahr." Zunächst hatten wir in unserem Bericht auf OM Online die Information angeben, dass "Ansammlungen außerhalb der eigenen Wohnung mit nicht mehr als fünf Personen zulässig" seien. Aus Hannover heißt es jetzt, dass dies nicht zutrifft. Auch an Silvester und Neujahr gelten die Kontaktbeschränkungen wie oben beschrieben.
- Religiöse Veranstaltungen sind von den Silvester-Beschränkungen ausgenommen.
Die Landregierung begründet die Weihnachtsruhe als Maßnahme gegen die Ausbreitung der Omikron-Variante. Es sollen möglichst viele Personen ihre Auffrischungsimpfung erhalten. "Es soll unbedingt verhindert werden, dass die Infektionszahlen durch eine allzu rasche und unkontrollierte Verbreitung der Omikron-Variante und nach wie vor hohen Fallzahlen mit der Delta-Variante stark ansteigen und es in der Folge zu einer höheren Belastung der Krankenhäuser und insbesondere der Beschäftigten auf den Intensivstationen käme", teilt die Landesregierung mit. Das aktuelle Infektionsplateau sei hierfür "definitiv noch zu hoch".
Wie geht es nach der "Weihnachtsruhe" weiter?
Weil die Weihnachtsruhe (also de facto verordnete Warnstufe 3) zum 3. Januar ausläuft, müssen das Sozialministerium und die Kreishäuser Anfang Januar amtlich feststellen, welche Warnstufe anschließend gilt. In den Schulen soll der Unterricht nach den Weihnachtsferien regulär am 10. Januar wieder aufgenommen werden. Bis einschließlich 14. Januar müssen sich die Schüler dann täglich zu Hause testen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind.