Gericht kippt vorläufig das Böllerverbot
Das Obverwaltungsgericht hat das Böllerverbot, das in der neuen Corona-Verordnung in Niedersachsen fixiert wurde, vorläufig außer Kraft gesetzt (Update 14 Uhr).
DPA | 18.12.2020
Das Obverwaltungsgericht hat das Böllerverbot, das in der neuen Corona-Verordnung in Niedersachsen fixiert wurde, vorläufig außer Kraft gesetzt (Update 14 Uhr).
DPA | 18.12.2020

Symbolfoto: dpa
Dürfen an Silvester jetzt doch Raketen und Böller gezündet werden? Das Oberwaltungsgericht Lüneburg hat das Böllerverbot in Niedersachsen vorläufig außer Kraft gesetzt. Wie bereits berichtet, hat das Land Niedersachsen in seiner Corona-Verordnung zum derzeitigen Lockdown verfügt, dass nicht nur der Verkauf von Pyrotechnik untersagt wird, sondern auch das Mitführen und Abfeuern am 31. Dezember und 1. Januar. Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei als Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig, hieß es am Freitag in einer Mitteilung des Gerichts. Derweil ist zumindest das Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk vom Bundesrat am Freitag gebilligt worden. Der Bundesrat beschloss auf Bitten der Bundesregierung am Freitag eine entsprechende Änderung der Sprengstoffverordnung. Das Verkaufsverbot soll die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht reduzieren und dafür sorgen, dass sich Krankenhäuser vor allem um die Corona-Patienten kümmern können. Außerdem soll es dazu beitragen, dass Menschen nicht auf der Straße ausgelassen feiern. Die neue Fassung der Corona-Verordnung in Niedesachsen verbietet in Paragraf 10a aber nicht nur den Verkauf, sondern auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Das Verbot sollte landesweit seit dem vergangenen Mittwoch bis zum 10. Januar 2021 gelten. Dagegen hatte sich ein Antragssteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am Mittwoch mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hatte geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei nicht nötig, dass es sich umfassende auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte erstrecke. Der 13. Senat des OVG gab dem Antrag statt des Klägers statt - um wen genau es sich dabei handelt, wurde zunächst nicht bekannt. Nach Auffassung der Richter dürften mit Infektionsschutzmaßnahmen nur «infektionsschutzrechtlich legitime Ziele» verfolgt werden, wie die Bevölkerung vor einer Infektion mit dem Virus zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dazu zählten aber nicht die Gefahren, die sich aus dem Umfang mit Feuerwerkskörpern ergäben. Deswegen sei das Böllerverbot zum Erreichen der infektionsschutzrechtlichen Ziele kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen. Zwar habe der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht in der Vergangenheit zu zahlreichen Verletzungen geführt. Dies sei auch in diesem Jahr zu erwarten. Allerdings reduzierten diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten. Zudem sei ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern nicht erforderlich, argumentierten die Richter. So hätten beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk nicht das Potenzial, die Ansammlung einer größeren Zahl von Personen zu provozieren. Ein landesweites Verbot von Feuerwerkskörpern - also nicht nur ein Verbot an publikumsträchtigen Plätzen - sei ebenfalls nicht erforderlich. Dafür habe das Land Niedersachsen keine überzeugende Begründung präsentiert. Das Verbot habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Hersteller von Pyrotechnik. Zudem werde die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Der Beschluss zu dem Eilantrag ist laut OVG unanfechtbar.Verkaufsverbot vom Bundesrat gebilligt
Richter: Verbot ist kaum geeignet, nicht erforderlich, nicht angemessen
Land liefere keine "überzeugende Begründung"
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