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Das müssen Sie zu den Corona-Regeln ab Heiligabend wissen

Weihnachtsruhe, Kontaktbeschränkungen schon vor Silvester, spezielle Regeln im Landkreis Cloppenburg. Was gilt wann und wo? Ab Heiligabend greifen gesonderte Regeln. Hier der Überblick.

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Symbolfoto: dpa

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Es ist ein wahrer Katalog an Corona-Regeln und Beschränkungen, der da in den letzten Tagen gewachsen ist. Da verliert fast jeder schnell den Überblick. Weihnachtsruhe, danach bundesweite Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene, Ausnahmen und Verschärfungen. Was gilt ab wann? Und vor allem: Wo? Denn selbst innerhalb des Oldenburger Münsterlandes gibt es Unterschiede. Hier der Überblick – nach Kenntnisstand von Donnerstagmittag (23. Dezember).

Weihnachtsruhe in Niedersachen gilt vom 24. Dezember bis 15. Januar

Die nochmals angepasste Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen soll jetzt bis einschließlich 15. Januar gelten. Ab dem 24. Dezember gelten de facto die Regeln der Warnstufe 3.

  • 1. Kontaktbeschränkung für vollständige Geimpfte und Genesene vom 24. bis einschließlich 26. Dezember: Private Treffen sind drinnen nur mit maximal 25 Personen erlaubt, draußen 50. Wichtig ist: Das gilt nur, wenn die Teilnehmer ausschließlich vollständig geimpft/genesen sind. Sobald eine ungeimpfte Person anwesend ist, gilt die Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte (siehe zweiter Punkt). Hinzu kommt die 2G-Plus-Regel, wenn mehr als 10 Personen anwesend sind. Die Testpflicht entfällt für Kinder, Jugendliche, Geboosterte und Personen, die nach einem vollständigen Impfschutz erkrankt und wieder genesen sind. Es reicht dabei ein Selbsttest, der aber vom Gastgeber kontrolliert werden muss. Während der privaten Feier muss keine Maske getragen werden.
  • 2. Bei Ungeimpften bleibt es bei der Regel: 1 Haushalt plus 2 weitere Personen aus einem anderen Haushalt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.
  • 3. Verschärfte Kontaktbeschränkung für vollständige Geimpfte und Genesene ab dem 27. Dezember: Ab dann gilt bis zum 15. Januar die Obergrenze von maximal 10 Personen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mit eingerechnet, ebenso wenig Betreuungspersonen. Sobald eine ungeimpfte Person anwesend ist, gilt: maximal zwei Personen aus einem anderen Haushalt.

Das gilt außerdem ab dem 24. Dezember bis einschließlich 15. Januar in Niedersachsen:

  • Tanzveranstaltungen sind verboten.
  • Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern sind verboten - egal, ob sie drinnen oder draußen stattfinden. Im Landkreis Cloppenburg gilt bereits eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungen ab 150 Teilnehmer (siehe unten).
  • Discotheken, Clubs & Shisha-Bars müssen schließen.
  • In der Gastronomie und den Beherbergungsbetrieben gilt drinnen und draußen 2G-Plus (Ausnahme: 70-Prozent-Regel). Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben. Drinnen und draußen gilt die FFP2-Maskenpflicht (außer im Sitzen).
  • Bei nicht-privaten Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmern gilt drinnen und draußen die 2G-Plus-Regel. Und: Es gilt drinnen und draußen eine FFP2-Maskenpflicht – auch während des Sitzens. In der Gastronomie ist ein Ausweichen von 2G-Plus auf 2G möglich, wenn die maximale Auslastung bei 70 Prozent liegt. Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
  • Gewerbliche Messen sind verboten
  • Bei körpernahen Dienstleistungen bleibt es nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes bei der 3G-Regel. Es gilt drinnen und draußen FFP2-Maskenpflicht (außer bei Gesichtsbehandlungen).
  • Im niedersächsischen Einzelhandel gilt die FFP2-Maskenpflicht. Das ist eine Reaktion auf ein Gerichtsurteil, mit dem die zuvor geltende 2G-Regel gekippt wurde. Achtung: In anderen Bundesländern gilt weiterhin die 2G-Regel im Einzelhandel, sie ist sogar vereinzelt richterlich bestätigt worden.
  • Beim Sport (auch in Fitnessstudios) gilt drinnen und draußen die 2G-Plus-Regel. Ausnahme hier: Wenn jeder Sporttreibende 10 Quadratmeter zur Verfügung hat, gilt die 2G-Regel. Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben. Drinnen und draußen gilt die FFP2-Maskenpflicht (außer während der Sportausübung).

Das sind die Sonder-Regeln für Silvester und Neujahr in Niedersachsen:

  • Das Abbrennen und auch Mitführen von Feuerwerken wird – wie schon im letzten Jahr – verboten. Das gilt Erstens für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontäne). Und Zweitens auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen. Im „begrenzten Umfang“ – so heißt es – sei das Abbrennen vor dem eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück beziehungsweise in nachbarschaftlicher Gemeinschaft erlaubt. Es sei denn, die jeweilige Kreisverwaltung hat in diesen Bereichen ein Böllerverbot erlassen. Die Kreisverwaltungen legen durch Allgemeinverfügungen die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen fest. Dazu gibt es vor Weihnachten noch keine präzisen Angaben.
  • Die Präzisierungen des „Böllerverbotes“ sind nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes erforderlich. Bereits im letzten Jahr mussten die entsprechenden Verordnungen angepasst werden. So waren ursprünglich auch Feuerwerkskörper der Kategorie F1 vom Verbot betroffen. Das generelle landesweite Verbot wurde ebenfalls als unverhältnismäßig eingestuft. Daraufhin wurde das Böllerverbot auf „publikumsträchtige Orte“ beschränkt. Davon unberührt bleibt das bundesweite Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2.

Das sind die Sonder-Regeln im Landkreis Cloppenburg:

Diese gesonderten Verschärfung gelten bereits seit dem 22. Dezember bis einschließlich 19. Januar innerhalb des Landkreises Cloppenburg:

  • Veranstaltungen müssen ab 150 Teilnehmern vorab beim Landkreis Cloppenburg zur Genehmigung gemeldet beziehungsweise beantragt werden. Bislang lag diese Grenze bei 250 Teilnehmern.
  • Sitzen in einem beruflich genutzten Kraftfahrzeug mehr als drei Personen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Auch hier hat die Kreisverwaltung nachgeschärft. Bislang lag die Grenze bei fünf Personen und es waren auch medizinische OP-Masken erlaubt. Jetzt nicht mehr.
  • Bei religiösen Veranstaltungen jeglicher Art (dazu zählen auch Gottesdienste) in Innenräumen ist der Zutritt nur noch nach der 3G-Regel erlaubt. Dieser Punkt gilt bereits seit dem 27. November, nachdem religiöse Veranstaltungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung explizit ausgenommen waren.

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