In der Gemeinde Garrel gibt es den 2. aktuellen Fall von Geflügelpest. Der amtliche Nachweis liegt nun vor, wie die Cloppenburger Kreisverwaltung am Freitag bestätigt. Nach einer mehrmonatigen Pause ist das Virus erst vor 3 Tagen wieder aufgetaucht – ebenfalls in der Gemeinde Garrel, in einem Stall mit rund 8100 Puten.
Nun ist ein deutlich größerer Mastbetrieb mit insgesamt 22.000 Puten betroffen. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat hier ebenfalls das hoch ansteckende H5N1-Virus nachweisen können. "Der Bestand wurde tierschutzgerecht getötet und wird nun geräumt", erklärt Kreissprecher Frank Beumker am Freitag.
Folge des Ausbruchs ist eine neuerliche Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg, die am 24. Dezember um 0 Uhr in Kraft treten wird. Als Schutzzone wird das Gebiet um den betroffenen Stall in der Gemeinde Garrel mit einem Radius von 3 Kilometern festgelegt. Die Schutzzone betrifft Teile der Gemeinde Garrel. Um die Schutzzone wird mit einem Radius von 10 Kilometern um den betroffenen Stall eine Überwachungszone festgelegt. Diese erstreckt sich über die Gemeinden Bösel, Emstek, Garrel, Molbergen sowie die Städte Cloppenburg und Friesoythe.
Damit einhergehend gilt auch ein Wiedereinstallungsverbot. Dieses Verbot gilt in den Gemeinden Bösel, Cappeln, Emstek, Garrel, Lastrup, Lindern, Molbergen sowie den Städten Cloppenburg und Friesoythe für die Haltung und Zucht von Truthühnern. Das bedeutet: Ein Stall muss mindestens 30 Tage nach der Räumung des Bestandes leer bleiben. Erst dann dürfen wieder in dem Stall neue Tiere untergebracht werden.
Der Landkreis Cloppenburg weist am Freitag auch auf die Stallfpflicht für Geflügel hin, die bereits durch den Ausbruch zuvor seit dem 21. Dezember in weiten Teilen des Landkreises gilt. "Betroffen sind gänzlich beziehungsweise teilweise die Gemeinden Bösel, Emstek, Garrel, Molbergen sowie die Städte Cloppenburg und Friesoythe", erklärt Kreissprecher Frank Beumker. Wo genau die Stallfplicht gilt, kann auf dieser Karte eingesehen und durch Eingabe der eigenen Adresse geprüft werden:
Diese Stallpflicht gilt nicht nur für Truthühner, sondern für alle gehaltenen Vögel. Diese müssen von frei lebenden Vögeln abgesondert werden. Laut Mitteilung heißt das: Gehaltene Vögel sind mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. "Die Aufstallungspflicht für Geflügel gilt auch für Hobbyhaltungen", betont Beumker am Freitag.