Ein Investor baut das neue Rat- und Dorfgemeinschaftshaus in Cappeln oder das alte Gebäude wird saniert und erweitert: Mit dieser Idee beschäftigt sich am Mittwoch (19. Januar) um 18 Uhr der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Legt man die Beschlussempfehlung des Fachausschusses zugrunde, wird es dafür eine Mehrheit geben. Sollte das Investorenmodell nicht erlaubt sein, weil eventuell Vergaberichtlinien umgangen werden, geht es an den Bestand und die zuvor vom Rat beschlossene Umsetzung des Siegerentwurfs an der Ecke Cloppenburger Straße/Große Straße ist vom Tisch.
Verfolgt man die politischen Statements, Leserbriefe und auch die Kommentare in den sozialen Medien, dann wird das Tauziehen um die beste und für die Gemeinde finanziell attraktivste Lösung unterschiedlich bewertet. Zuletzt brachten Manfred Plog und Jochen Freese, beide waren Mitglied im Arbeitskreis Dorfentwicklung in Cappeln, in einem Leserbrief eine Bürgerbefragung ins Spiel. In einer kleinen – nicht repräsentativen – Umfrage auf Facebook haben sich mehr als 200 Mitglieder der Gruppe "Rund um Cappeln" positioniert. Mit einem deutlichen Votum für den Neubau.
Dem Bürgerentscheid geht das Bürgerbegehren voraus
Was aber müsste geschehen, damit es tatsächlich eine Bürgerbefragung gibt? Was wäre das Ergebnis wert? Würde es einen Ratsbeschluss kippen? Grundsätzlich geht einem Bürgerentscheid ein Bürgerbegehren voraus, das neben dem Antragsteller auch drei Vertreter erfordert. Darin sprechen sich die Wahlberechtigten einer Gemeinde für einen Bürgerentscheid aus. Notwendig sind bei Kommunen unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern dafür 10 Prozent der Wahlberechtigten, die in einer Liste für einen Bürgerentscheid unterschreiben.
Bei den maßgeblichen 6420 Wahlberechtigten, die im vergangenen September zur Kommunalwahl aufgerufen wurden, sind es demnach 642 Unterschriften, die gesammelt werden müssten. Wichtig: In dem Begehren muss die herbeizuführende Sachentscheidung bereits genau bezeichnet sein und so formuliert werden, dass für das Begehren mit "Ja" und gegen das Begehren mit "Nein" abgestimmt werden kann. Außerdem sind die damit verbundenen Kosten zu benennen, also der Preis für das neue Rat- und Dorfgemeinschaftshaus.
Für ein Bürgerbegehren gibt es unterschiedliche Stichtage. Richtet es sich gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist 3 Monate nach dem Tag der Bekanntmachung. Ist das Bürgerbegehren danach zulässig, so muss innerhalb von weiteren 3 Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. Der Gemeinderat kann den Bürgerentscheid abwenden, indem er zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
Der Entscheid läuft ähnlich wie eine Kommunalwahl
Der Bürgerentscheid läuft prinzipiell ähnlich wie eine Kommunalwahl ab. Die bekannten Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet, die Wähler wurden vorher schriftlich benachrichtigt und auch eine Briefwahl ist möglich. Bei der Abstimmung reicht die Mehrheit, wenn diese mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten beträgt, also 1284 Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt. An der 20-Prozent-Hürde scheiterte vor wenigen Monaten der Bürgerentscheid in Barßel.
Ein verbindlicher Bürgerentscheid ist mit einem Ratsbeschluss gleichzusetzen. Vor Ablauf von 2 Jahren kann ein Bürgerentscheid nur auf Veranlassung des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden. Ein neuer Ratsbeschluss kann binnen dieser Frist nicht erfolgen.