Er hatte „tierische Nebenprodukte“ auf seinem eigenen Grundstück vergraben. Das aber ist verboten. Doch bestraft wurde der 44 Jahre alte Landwirt aus Barßel dafür nicht. Das Cloppenburger Amtsgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingestellt, allerdings verbunden mit einer Geldauflage von 1200 Euro.
Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage waren alle Prozessbeteiligten einverstanden gewesen. Der Landwirt hat sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen. Das sprach ganz erheblich für ihn. Was war passiert? Der Barßeler hatte zwei Schweine privat zum Schlachten gegeben. Das war offiziell und erlaubt. Der Schlachter hatte dem Landwirt dann die geschlachteten Schweine wieder zurückgebracht, allerdings einschließlich der tierischen Nebenprodukte wie Hufe und Klauen.
Das Gesundheitsamt ließ die vergrabenen Nebenprodukte wieder ausgraben
Weil diese Dinge nicht zum Verzehr geeignet sind, müssen sie sachgemäß entsorgt werden. Den Feststellungen zufolge hatte der Landwirt aber alle Nebenprodukte, die nicht zum Verzehr geeignet sind, auf seinem Grundstück vergraben. Der Gesetzgeber sieht darin eine mögliche Gesundheitsgefährdung für Menschen. Die verbotene Aktion des Angeklagten flog dann auch auf. Das Gesundheitsamt ließ die vergrabenen Nebenprodukte wieder ausgraben.
Eine Untersuchung ergab dann, dass weder das Fleisch der geschlachteten Schweine noch die vergrabenen Nebenprodukte in irgendeiner Form belastet waren. Insofern war die Gesundheit von Menschen nur abstrakt gefährdet. Das kam dem Angeklagten zugute. Er selbst hat in dem Verfahren erklärt, über seine Aktion nicht nachgedacht zu haben. Zugute kam dem Landwirt auch, dass es sich bei den vergrabenen Nebenprodukten nur um eine kleine Menge gehandelt hat.