Der Landkreis Cloppenburg hat seine Allgemeinverfügung mit eigenen und über die niedersächsische Corona-Verordnung hinausgehenden Regeln verlängert - und gleichzeitig noch einmal nachgeschärft. Die erste Fassung ist am 27. November in Kraft getreten und wäre am 22. Dezember ausgelaufen. Die neue Fassung gilt jetzt bis einschließlich 19. Januar. Ab Donnerstag gelten im Landkreis Cloppenburg folgende Regeln:
- Veranstaltungen müssen ab 150 Teilnehmern vorab beim Landkreis Cloppenburg zur Genehmigung gemeldet beziehungsweise beantragt werden. Bislang lag diese Grenze bei 250 Teilnehmern.
- Sitzen in einem beruflich genutzten Kraftfahrzeug mehr als drei Personen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Auch hier hat die Kreisverwaltung nachgeschärft. Bislang lag die Grenze bei fünf Personen und es waren auch medizinische OP-Masken erlaubt. Jetzt nicht mehr.
- Bei religiösen Veranstaltungen jeglicher Art (dazu zählen auch Gottesdienste) in Innenräumen ist der Zutritt nur noch nach der 3G-Regel erlaubt. Dieser Punkt gilt bereits seit dem 27. November, nachdem religiöse Veranstaltungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung explizit ausgenommen waren.
Davon unberührt gelten weiterhin die landesweiten Corona-Regeln der Warnstufe 2 - zumindest bis Donnerstag. Ab dem 24. Dezember gilt in Niedersachsen eine Weihnachtsruhe. Diese muss allerdings noch vor Heiligabend angepasst werden, nachdem sich Bund und Länder als Reaktion auf die Ausbreitung der Omikron-Variante weitere Beschränkungen vereinbart haben.
Die 7-Tage-Inzidenzen im Oldenburger Münsterland sind am Donnerstag nur minimal gestiegen. Das zeigen die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen. Demnach liegt der Cloppenburger Wert am Donnerstag bei 155,8 (Vortag: 154,7). Für den Landkreis Vechta meldet das RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 235,2 (Vortag: 232,4). Das ist der derzeit zweithöchste Wert in Niedersachsen hinter dem Landkreis Verden mit aktuell 355,4.