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Graben-Kämpfe in Campemoor beigelegt: Gericht urteilte auf Rückbau

Die Gräben hätten auch ein Biotop und ein Naturschutzgebiet bedroht; genehmigt worden waren sie also nicht. Nun musste der Landwirt sie wieder zuschütten lassen.

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Wieder verfüllt: Brigitta Sprünken, Vorsitzende der Nabu-Ortsgruppe Neuenkirchen-Vörden, und Ludger Frye überzeugten sich vom Rückbau der Gräben im Campemoor. Foto: Lammert

Wieder verfüllt: Brigitta Sprünken, Vorsitzende der Nabu-Ortsgruppe Neuenkirchen-Vörden, und Ludger Frye überzeugten sich vom Rückbau der Gräben im Campemoor. Foto: Lammert

Erst das Verwaltungsgericht Lüneburg, dann das Oberverwaltungsgericht, schließlich das Urteil. Die in Campemoor ausgehobenen Gräben mussten zurückgebaut werden. 

Ludger Frye, der Vorsitzende des Vechtaer Kreisverbandes des Naturschutzbundes (Nabu), spricht im Zusammenhang mit nicht genehmigten Grabenbauten von einem Präzedenzfall. Ein Sprecher des Landkreises Vechta erklärte dagegen, es sei nicht die Aufgabe des Landkreises als Untere Naturschutzbehörde, ein solches Urteil zu bewerten.

Fakt ist aber: Ludger Frye hat die Kreisverwaltung wegen ihres Vorgehens gegen einen nach seinen Aussagen illegalen Grabenbau in Campemoor in der Nähe der Kreisgrenze mit Osnabrück gelobt.

Grabenrückbau ist nach Kreisvorgaben erfolgt

Der Landkreis hatte vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg und dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Grabenrückbau durchgesetzt, den der Landwirt nicht vornehmen wollte. Inzwischen ist das allerdings geschehen, wie auch die Kreisverwaltung bestätigte. Und zwar nach deren Vorgaben. Das heißt, der Landwirt musste die Gräben mit Boden von den Flächen zuschütten.

Hätte er das nicht selbst übernommen, hätte der Landkreis Vechta laut Urteil auf Kosten des Landwirts ein Fremdunternehmen damit beauftragen können.

Der Landwirt hatte nach Angaben Ludger Fryes, der die Kreisverwaltung 2019 auf den Grabenbau hingewiesen hatte, keine Genehmigung für die Maßnahme gehabt. Das bestätigte die Kreisverwaltung. Es habe keine wasserbaurechtliche Genehmigung vorgelegen. Die sei aber sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Niedersächsischen Wassergesetz vorgesehen.

Nachträgliche Genehmigung war nicht möglich

Der Landkreis habe eine nachträgliche Genehmigung geprüft. Aber wegen der negativen Auswirkungen auf den Naturschutz sei sie nicht möglich gewesen. Das sei gerichtlich bestätigt worden.

Zu der Maßnahme sagte Ludger Frye, der Landwirt habe neue, etwa 1,2 Kilometer lange und 2,5 Meter tiefe Gräben angelegt, um seine Fläche mit einer Torfmächtigkeit von 2,5 bis drei Metern zu entwässern und weiter als Ackerfläche nutzen zu können.

Das sei aus seiner Sicht nicht hinnehmbar gewesen, begründete der Kreisvorsitzende den Schritt, die Kreisverwaltung über den nicht genehmigten Grabenbau zu informieren und gegenüber ihr auf den sofortigen Rückbau zu pochen.

Wiedervernässte Moorfläche drohte auszutrocknen

Denn zum einen grenzte ein Graben nach Angaben Ludger Fryes an eine wiedervernässte, 19 Hektar große Moorfläche auf Gebiet des Kreises Vechta an, auf der sich zum Teil geschützte Vogelarten angesiedelt haben. Der Graben hätte auch diese Fläche entwässert. Zum anderen lief der Graben auf das Naturschutzgebiet Vennermoor im Kreis Osnabrück zu, das er ebenfalls teilweise zu entwässern drohte.

Beide Schutzgebiete hätten durch eine Entwässerung zum Beispiel hinsichtlich der Artenvielfalt einen ganz erheblichen Schaden nehmen können. Ebenso gravierend wäre gewesen: Es hätte, und das hätte auch für die Ackerfläche gegolten, eine Freisetzung des in den Moorböden in riesigen Mengen gespeicherten Gases Kohlenstoffdioxid gedroht, dessen Freisetzung zum Treibhauseffekt mit der globalen Erderwärmung beitrage, sagte Ludger Frye.

Gerichte mussten Güterabwägung treffen

Zur Freisetzung komme es, wenn Torf verrotte, weil er nicht vernässt werde und so Luft in den Boden gelange und den Zersetzungsprozess des Moores starte.

Es sei in diesem Fall um die Abwägung gegangen, welches Gut höher zu bewerten sei, interpretierte der Kreisvorsitzende die Gerichtsentscheidungen zum Grabenrückbau. Die Interessen des Landwirts hinsichtlich der Moor- als Ackerfläche hätten denen des Schutzes des Biotops und des Naturschurzgebietes gegenübergestanden.

Ludger Frye sagte weiter: Beide Gerichte hätten den Klima- und den Naturschutz als das höherwertige Gut eingestuft. Damit sei dieses Urteil zukünftig anwendbar, wenn Naturschutzgebiete durch den Bau neuer Gräben betroffen sein sollten.

"Sollten wir von weiteren Fällen erfahren, würde die Untere Naturschutzbehörde wieder tätig werden."Kreisverwaltung Vechta

Die Kreisverwaltung teilte dazu mit, trotz dieser beiden Gerichtsentscheidungen sei der Bau von Entwässerungsgräben in Moorgebieten auch in Zukunft möglich. Aktuell seien im Kreishaus ähnliche nicht genehmigt angelegte Gräben nicht bekannt. Aber: "Sollten wir von weiteren Fällen erfahren, würde die Untere Naturschutzbehörde wieder tätig werden."

"Rechtsgeschichte schreiben solche Entscheidungen in meinen Augen nicht."Dr. Friedrich Willms, Kreislandvolk Vechta

Der Geschäftsführer des Kreislandvolkverbandes Vechta, Dr. Friedrich Willms, erklärte: "Bei solchen Urteilen kommt es immer auf die genauen Umstände vor Ort an, insofern ist so etwas aus der Ferne immer schwierig zu bewerten."

Grundsätzlich sei das Urteil aber nichts Neues. "Wenn ich etwas ohne Baugenehmigung errichte, kann es passieren, dass ich es wieder abreißen muss. Rechtsgeschichte schreiben solche Entscheidungen in meinen Augen nicht."

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