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Gibt es einen Anspruch auf Gehaltserhöhung?

Eigentlich nicht – aber manchmal kann hierfür der Gleichbehandlungsgrundsatz herangezogen werden. Und auch der Betriebsrat hat ein gewisses Mitbestimmungsrecht.

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Regelmäßig mehr Geld? Oft müssen Beschäftigte dafür eigenständig mit dem Arbeitgeber verhandeln. Foto: Christin Klose/dpa

Regelmäßig mehr Geld? Oft müssen Beschäftigte dafür eigenständig mit dem Arbeitgeber verhandeln. Foto: Christin Klose/dpa

Viele Menschen arbeiten seit Jahren im selben Unternehmen, leisten gute Arbeit und übernehmen Verantwortung. Irgendwann stellt sich dann die Frage: Ist jetzt eine Gehaltserhöhung gerechtfertigt – oder sogar rechtlich durchsetzbar? „Wenn zur Gehaltserhöhung keine Regelung im Arbeitsvertrag steht, gibt es grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf“, erklärt Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Anders sieht es entsprechend aus, wenn vertraglich unter bestimmten Konditionen eine Gehaltsverbesserung vereinbart ist. Ein Anspruch auf Lohnanpassung zu einem bestimmten Zeitpunkt kann sich zum Beispiel aus dem geltenden Tarifvertrag ergeben. Und ein Arbeitsvertrag kann für solche Fälle auf einen Tarifvertrag verweisen.

Gleiche Mitarbeiter verdienen den gleichen Verdienst

Mitunter ist bei der Frage auch der Gleichbehandlungsgrundsatz relevant. Der besagt, dass alle Beschäftigten eines Unternehmens gleich behandelt werden müssen, sofern es keinen sachlichen Grund für eine Unterscheidung gibt. Zu den sachlichen Gründen zählen zum Beispiel Leistungsunterschiede, besondere Qualifikationen oder unterschiedliche Aufgaben.

Gewährt ein Arbeitgeber also bestimmten Beschäftigten nach allgemeinen Kriterien einen Vorteil wie eine Lohnerhöhung, müssen alle Mitarbeiter, die diese Kriterien erfüllen, gleichermaßen profitieren. Ist das nicht der Fall, kann es sein, dass sich ein Anspruch auf Gehaltserhöhung gerichtlich durchsetzen lässt. Etwa, wenn ein einzelner Mitarbeiter in einem Team von zehn Beschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit und ohne messbare Leistungsunterschiede als einzige Person von einer Gehaltserhöhung ausgeschlossen wird. Jakob T. Lange verweist auf einen weiteren Fall, bei dem unter Umständen ein Anspruch auf Gehaltserhöhung möglich ist.

Der Fachanwalt führt als Beispiel einen Betrieb an, der zwar nicht tarifgebunden ist und bei dem kein Tarifvertrag Anwendung findet, aber in dem es einen Betriebsrat gibt. Das Gremium hat dann zum Beispiel Mitbestimmungsrechte zur Verteilung des zur Verfügung stehenden Geldes, wenn der Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung vorsehen möchte. Aus einer daraus erfolgenden Betriebsvereinbarung könne sich letztendlich auch eine Lohnerhöhung ergeben, so der Fachanwalt.

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