Nein – ein Beispiel für „Schöner wohnen“ ist diese Bude in Löningen wahrlich nicht. Wer sie betritt, wähnt sich eher auf einer Müllhalde. Die Zimmer sind total verdreckt. In der Küche türmen sich gebrauchte Kaffeefilter und leere Pizzapackungen. Im Schlafzimmer liegen etliche Kippen und auch ein paar benutzte Kondome herum. Das Badezimmer – nun ja... „Als wir reinkamen, waren wir einfach nur noch geschockt“, sagt die Besitzerin.
Die Frau hatte die Oberwohnung vor zwei Jahren an einen Löninger vermietet. Die Miete zahlte das Jobcenter. Die meiste Zeit wenigstens, denn als der Mann eine Arbeit fand, stellte die Behörde ihre Überweisungen ein. Die Miete blieb der schon bald ungeliebte Bewohner allerdings schuldig. 3000 Euro bekomme sie von ihm noch, sagt die Vermieterin. Viel Hoffnung, dass er zahlt, macht sie sich nicht.
Im Mai vergangenen Jahres hatte sie dem säumigen Mieter gekündigt und wenig später auch eine Räumungsklage beantragt. Denn freiwillig ausziehen wollte der inzwischen wieder Arbeitslose nicht. Noch während das Verfahren lief, sprang das Jobcenter erneut ein. „Ab September zahlte es die Miete.“ Ende des Jahres dann gab das Amtsgericht der Klage statt. Am Dienstag stand die Wohnungsbesitzerin zusammen mit dem Gerichtsvollzieher vor der Tür. Wie beide feststellten, hatte der Mann das Feld geräumt – immerhin. Allerdings ließ er ein wahres Chaos zurück. Die Wohnung müsse nun entrümpelt und danach komplett renoviert werden, berichtet die frustrierte Frau. Die Kosten dafür will sie aber nicht übernehmen und sieht stattdessen die Arbeitsagentur in der Pflicht. Ein erster Anruf in Cloppenburg brachte sie nicht weiter. Sie solle ihr Anliegen schriftlich formulieren, dann werde man sehen, lautete die Antwort.
Die Chancen stehen schlecht. Denn die Kosten für die Entrümpelung sowie die Endreinigung einer Wohnung müsse der Leistungsempfänger – also der ehemalige Mieter – selbst vornehmen, teilt Dieter Müller, Geschäftsführer des Jobcenters im Landkreis Cloppenburg, auf Nachfrage der MT mit. Auch die Beseitigung von Schäden, die durch einen unsachgemäßen und damit vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache verursacht wurden, gehörten nicht zu den Kosten der Unterkunft. Anders ausgedrückt: Die gebürtige Löningerin wird die Renovierung wohl selbst bezahlen müssen und kann nur versuchen, sich das Geld von ihrem Ex-Mieter zurückzuholen.
Über die mitunter schwierige rechtliche Situation von Vermietern im Schadensfall hatte die MT bereits im vergangenen Jahr berichtet. Damals war ein Lastruper Hausbesitzer mit seiner Klage vor dem Amtsgericht gescheitert. Er hatte von seinen ehemaligen Mietern Schadenersatz für beschädigte Türen sowie abgebaute Steckdosen und Schalter verlangt. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es ihm nicht möglich sei, zu beurteilen, ob die Schäden von außen zugefügt wurden oder durch Abnutzung entstanden waren. Die Beweislast liege in solchen Fällen meistens beim Vermieter, hatte der Anwalt des Lastrupers erklärt. Dieser habe eben „einfach Pech“ gehabt.
Danach sieht es für die Hausbesitzerin in Löningen jetzt ebenfalls aus. Sie glaubt, dass der Wohnungsverwüster mit seinem Verhalten auch anderen Sozialleistungsempfängern schadet. Wenn sich Geschichten wie diese herumsprächen, hätten die es hinterher schwerer, eine Bleibe zu finden. Sie selbst hat für sich bereits die Konsequenz gezogen. An Wohnungssuchende, die ihr Geld von der Jobagentur bekämen, werde sie künftig nicht mehr vermieten, sagt sie.
Fakten:
- Vermieter können Mietverhältnisse aus folgenden Gründen kündigen:
- Der Mieter zahlt nicht. Auch bei teilweisem Ausbleiben der Miete hält der Gesetzgeber eine fristlose Kündigung für rechtens. Voraussetzung ist, dass der Rückstand „einen nicht unerheblichen Teil der Miete“ ausmacht.
- Der Mieter stört den Hausfrieden: Gegen Störenfriede im Haus kann der Vermieter vorgehen – vorausgesetzt, er kann nachweisen, dass der Mieter mit seinem Verhalten den Hausfrieden gefährdet, etwa durch nächtliche Ruhestörung.
- Der Mieter verwüstet die Wohnung: Lässt der Mieter die Wohnung so stark verwahrlosen, dass die Bausubstanz in Gefahr ist, darf ihn der Vermieter abmahnen. Wirkt das nicht, kann fristlos gekündigt werden. Bei weniger gravierenden Gründen ist eine ordentliche Kündigung möglich. Bei langjährigen Mietern kann es dann bis zum Auszug mitunter einige Zeit dauern.
- Der Mieter wird selbst zum Vermieter: Wer eine Wohnung vermietet, darf auch entscheiden, wer darin wohnt. Das unerlaubte Einquartieren anderer Personen stellt deshalb eine Vertragsverletzung dar. Ausnahme: Familienangehörige des Mieters müssen Vermieter auch ohne Rückfrage in der Wohnung dulden.
Meine Meinung: Eigentum verpflichtet
Von Georg Meyer
Im öffentlichen Diskurs haben Vermieter meist einen schweren Stand. Auf dem Land sind raffgierige Miethaie aber die Ausnahme. Auch die meisten Mieter gehen mit dem fremden Eigentum gut um – von Ausnahmen wie dieser abgesehen. Bei allem Verständnis für den berechtigten Ärger wäre es daher falsch, Menschen eine Wohnung zu verweigern, weil sie einer bestimmten sozialen Gruppe angehören. Eigentum, verpflichtet, so will es das Grundgesetz. Und das ist gut so.