Rechtsstreit um Friedhofsschatz landet vor dem Oberlandesgericht
Die Behörde muss nun entscheiden, ob dem Finder Prozesskostenhilfe zusteht. Diese hat das Landgericht abgelehnt, weil eine Klage wohl keinen Erfolg habe.
Frederik Böckmann | 28.06.2020
Die Behörde muss nun entscheiden, ob dem Finder Prozesskostenhilfe zusteht. Diese hat das Landgericht abgelehnt, weil eine Klage wohl keinen Erfolg habe.
Frederik Böckmann | 28.06.2020

Der Fundort: An dieser Stelle auf dem katholischen Friedhof stieß Josef Arlinghaus bei Baggerarbeiten auf Bargeld und Goldmünzen. Foto: Honkomp
Im Rechtsstreit um den Dinklager Friedhofsschatz befasst sich jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Antrag von Josef Arlinghaus auf Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Oldenburg hat den Antrag des Baggerfahrers, der am 9. Juni 2016 sechs Kunststoffboxen mit 105 .000 Euro Bargeld und Goldmünzen im Wert von jetzt rund 550.000 Euro auf dem katholischen Friedhof gefunden hatte, abgelehnt. Dagegen legte Arlinghaus sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht nach eigenen Angaben wiederum zurückwies. Deshalb entscheidet jetzt das Oberlandesgericht über den Antrag des Bahlers auf finanzielle Unterstützung, damit ein Gerichtsverfahren überhaupt durchgeführt werden kann. Das Landgericht Oldenburg hatte den Antrag von Josef Arlinghaus Mitte Mai zurückgewiesen, weil offenbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Klage besteht. Dem Baggerfahrer könnten die Wertsachen nicht gehören, da kein Fund einer verlorenen Sache vorliege. Bei Aufmachung und Vielzahl der gefundenen Wertsachen sei nicht anzunehmen, dass es sich um „verlorene“ Wertsachen handele, die dem früheren Besitzer unfreiwillig abhandengekommen seien, schreibt das Gericht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Gegenstände zielgerichtet vergraben wurden. Der Eigentümer habe Geld und Gold weder „loswerden“ wollen noch versehentlich „verloren“. Nach Ansicht der Kammer liegen auch die Voraussetzungen eines Schatzfundes – genau geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch – nicht vor, sodass dem Antragsteller auch nicht zumindest die Hälfte der Wertsachen zusteht. Da manche der Münzen als Prägedatum das Jahr 2016 aufwiesen, sei nicht anzunehmen, dass zu viel Zeit verstrichen sei, um den Eigentümer noch ausfindig zu machen. Schließlich wurden die Wertsachen schon im Juni 2016 gefunden. Auch ein Recht auf Finderlohn, das der Antragsteller hilfsweise beansprucht, sieht die Kammer als nicht gegeben an. Bei dem Friedhofsschatz handele es sich schließlich nicht um eine verlorene Sache im Rechtssinne, so die Richter.Aus Sicht des Landgerichts liegt kein "Schatzfund" vor
Prägedatum 2016 - alt sind manche Münzen nicht
Gut und kompakt informiert zum Feierabend: Abonnieren Sie jetzt kostenlos unseren neuen WhatsApp-Kanal und erhalten den Newsletter „N'Abend, Oldenburger Münsterland“. Und nicht vergessen, die Benachrichtigungen auf dem Glocken-Symbol zu aktivieren! Hier geht es direkt zum WhatsApp-Kanal.