Rausgehen verboten? Ab Samstag gilt die Ausgangssperre!
Aber was genau ist erlaubt? Was kann mich ein Bußgeld kosten? OM online hat beim Landkreis nachgefragt.
Anke Hibbeler | 16.04.2021
Aber was genau ist erlaubt? Was kann mich ein Bußgeld kosten? OM online hat beim Landkreis nachgefragt.
Anke Hibbeler | 16.04.2021

Symbolfoto: M. Meyer
Der Landkreis Vechta hat als Reaktion auf die hohen Corona-Infektionszahlen eine Ausgangssperre erlassen. Am Samstag (17. April) um Mitternacht tritt die nötige Allgemeinverfügung in Kraft. Konkret wird es dann für die Bürgerinnen und Bürger am Samstag ab 21 Uhr. Aber was heißt das in der Praxis? Viele Leserinnen und Leser haben OM online ihre Fragen geschickt. Wir haben eine Auswahl an den Landkreis Vechta weitergeleitet. Sprecher Jochen Steinkamp gibt die Antworten. Wie muss man sich die Kontrolle der Ausgangssperre vorstellen: Werde ich dann, wenn ich nach 21 Uhr mit dem Auto oder Rad unterwegs bin, von der Polizei gestoppt und nach einem Passierschein gefragt? Wenn ich arbeiten muss: Reicht es, wenn ich das als Grund nenne oder brauche ich ein Schreiben meines Chefs? Wie weise ich andere Gründe nach: Zum Beispiel, wenn ich mein Pferd in einem Stall in einer Nachbargemeinde zu versorgen habe? Mit was für einer Strafe muss ich rechnen, wenn ich gegen die Sperre verstoße? Für die Spitzfindigen: Was ist genau mit "eigener Wohnung" gemeint? Als eigene Wohnung ist jede Unterkunft zu werten, in welcher regelmäßig ein Aufenthalt stattfindet. Darf ich bei Verwandten oder Freunden übernachten, wenn wir uns an die Kontaktregel halten? Was ist mit einem Lebenspartner, der außerhalb des Landkreises wohnt? Muss er vor 21 Uhr den Landkreis verlassen haben? Darf ich mir noch nach 21 Uhr Essen bestellen? Darf ich mit dem Hund Gassi gehen? Müssen die Supermärkte um 21 Uhr schließen? Darf ich nach 21 Uhr noch tanken? Gilt die Ausgangssperre auch für Autofahrer, die außerhalb des Landkreises wohnen? Fahren Taxis auch nach 21 Uhr? Mein Zug hatte Verspätung. Oder: Ich stand lange im Stau. Was nun?
Die Kontrollen werden überwiegend von der Polizei durchgeführt. Diese wird Personen anhalten und nach einer Begründung für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit während der Zeit der Ausgangsbeschränkung fragen. Ein Passierscheinsystem ist nicht vorgesehen.
Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist glaubhaft zu machen. Dies geschieht am besten mittels entsprechender Bescheinigung, unter anderem vom Arbeitgeber.
Auch andere Gründe sind glaubhaft zu machen. Die Versorgung von Tieren ist, falls sie tatsächlich innerhalb der Sperrzeit erfolgen muss, zulässig.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Höhe des Bußgeldes ist davon abhängig, wie sich der Verstoß darstellt.
Ja. Übernachtungen, bei denen die Kontaktregeln eingehalten werden, bleiben erlaubt.
Ein Verlassen ist nicht vorgeschrieben. Untersagt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum in den geregelten Zeiträumen.
Ja, Lieferdienste sind berufliche Tätigkeit und damit auch nach 21 Uhr möglich.
Ja, wenn der Gang mit dem Hund noch nach 21 Uhr erforderlich ist, handelt es sich um eine notwendige Versorgung von Tieren.
Eine Schließung ist nicht vorgeschrieben, da aber ein Einkaufen nach 21 Uhr nicht mehr zulässig ist, werden keine Kunden mehr nach 21 Uhr kommen dürfen.
Die Nutzung von Tankstellen ist nur insoweit noch zulässig, als sich der Nutzer berechtigterweise in der Zeit der Ausgangsbeschränkung im öffentlichen Bereich aufhält.
Ja, die Regelungen gelten für alle Personen, welche sich im Landkreis Vechta aufhalten. Taxis fahren auch nach 21 Uhr, dürfen aber nur noch von Personen genutzt werden, bei denen der Aufenthalt in dieser Zeit im öffentlichen Bereich noch zulässig ist.
Von einer Person nicht zu vertretende Gründe, die einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit in der „Sperrzeit“ erforderlich machen, führen nicht zu Verstößen gegen die Regelungen. Bei Kontrollen ist aber auch dies glaubhaft zu machen.
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