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Der Freitag: Die aktuelle Corona-Lage im OM

In Cloppenburg und Vechta gelten seit Freitag die neuen Allgemeinsverfügungen. Im Kreis Cloppenburg werden die "verlorenen" Fälle jetzt bei der 7-Tagesinzidenz mit eingerechnet.

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Die Corona-Lage im Oldenburger Münsterland am 23. Oktober: Die Landkreise Cloppenburg und Vechta liegen weiterhin deutlich über dem Grenzwert. Seit Freitag gelten in beiden Landkreisen unterschiedliche Allgemeinverfügungen. Es ist möglich, dass diese schon wieder überarbeitet werden müssen. Grund ist die seit Freitag geltende neue Coronaverordnung des Landes Niedersachsen. Am Freitagvormittag war noch nicht klar, ob die beiden Kreisverwaltungen noch am Freitag reagieren müssen oder können. Unter anderem muss geklärt werden, ob und wenn wo eine Maskenpflicht unter freiem Himmel eingeführt werden muss. Die ist laut neuer Coronaverordnung erforderlich, wenn ein Landkreis den 50er-Grenzwert überschreitet - und das ist bei beiden Landkreisen aktuell der Fall.

Was die Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Landkreises aktuell beachten müssen und wie die Tendenz beim Infektionsgeschehen ist, erklären wir an dieser Stelle:

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Die 7-Tagesinzidenz im Kreis Cloppenburg: 187,5

Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) hat am Freitag (Stand 23. Oktober, 9 Uhr) eine 7-Tagesinzidenz von 187,5 für den Landkreis Cloppenburg errechnet. Der Grenzwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche ist damit den 38. Tag in Folge überschritten. 

Wie bereits berichtet, ist die Kurve bei der 7-Tagesinzidenz in den letzten Tagen gesunken - wie sich herausstellte aufgrund eines Software-Fehlers. 91 Fälle sind vom Landesgesundheitsamt nicht berücksichtigt worden, weil ein Software-Update im Clopenburg die Datenübertragung nach Hannover störte.

Dieses Bild bot sich in den vergangenen Tagen: Weil die fehlenden Fälle nicht berücksichtigt wurden, ist die 7-Tagesinzidenz fälschlicherweise gesunlen.Dieses Bild bot sich in den vergangenen Tagen: Weil die fehlenden Fälle nicht berücksichtigt wurden, ist die 7-Tagesinzidenz fälschlicherweise gesunlen.

Seit Freitag bietet sich nun ein völlig anderes Bild: Am Freitag sind insgesamt 216 Fälle in der Berechnung  erfasst worden - Ergebnis: Die Tendenz bei der 7-Tagesinzidenz ist steigend. Das NLGA hat am Freitag rückwirkend die Inzididenzwerte bis einschließlich 6. Oktober nach oben korrigiert und meldet mit Stand vom 23. Oktober nunmehr 1455 Gesamtfälle im Kreis Cloppenburg.

Der Landkreis Cloppenburg hat zu Freitag (23. Oktober) eine neue und schärfere Allgemeinverfügung erlassen. Hier die Maßnahmen im Überblick:

  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in privaten Räumlichkeiten, auf privaten Grundstücken sowie im öffentlichen Raum sind auf höchstens 6 Personen aus sechs Hausständen begrenzt. 
  • Bei Treffen von zwei Hausständen liegt die Obergrenze bei 10 Personen. Ausnahme: Treffen von Familien in gerader Linie. "Also dürfen zum Beispiel Großeltern ihre Kinder und Enkel einladen. Es ist auch möglich, dass sich Geschwister und ihre Lebenspartner untereinander treffen und dabei die Grenze von 10 Personen überschreiten, die Kinder der Geschwister dürfen allerdings nicht am Treffen teilnehmen, da sie nicht in gerader Linie mit den Einladenden verwandt sind. Es zählt jeweils der Hausstand, bei dem die Zusammenkunft stattfindet", erklärt Kreissprecher Sascha Rühl.
  • Besondere Anlässe wie Hochzeits- und Trauerfeiern oder Erstkommunion und Konfirmation dürfen an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten und außerhalb der eigenen
    Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine maximale Personenzahl von 25 nicht übersteigen.
  • An Veranstaltungen dürfen maximal 50 Besucher teilnehmen. Der Ausschank und das Trinken von Alkohol ist verboten.
  • Maskenpflicht: Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Rahmen der Berufsausübung ist in Fahrzeugen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann. Davon ausgenommen ist der Fahrer.
  • Gastronomie: Auch an Tischen in gastronomischen Betrieben gelten die neuen Regeln für Zusammenkünfte. So dürfen bis zu sechs Personen aus sechs Hausständen oder zwei Hausstände mit bis zu zehn Personen an einem Tisch sitzen. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Tischdecken müssen nach Gebrauch getauscht und Tische desinfiziert werden.
  • Die Sperrstunde wird um 30 Minuten verlängert. Gastronomische Betriebe müssen von 23 bis 6 Uhr geschlossen bleiben.
  • Schulen: Die Maskenpflicht an Schulen bleibt auch nach den Herbstferien bestehen, um den Präsenzunterricht gewährleisten und Schulschließungen, wie es sie vor den Herbstferien vereinzelt gab, möglichst zu verhindern. Sie gilt auch auf dem Schulweg, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, und in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen.
  • Einzel- und Großhandel: Es muss durch den Betreiber sichergestellt werden, dass Einkaufswagen und Körbe vor Gebrauch desinfiziert werden.
  • Sport und Vereinswesen: Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten, Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt. Die Nutzung von Umkleiden ist auf das Notwendigste zu beschränken.
  • Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen und bei der Sportausübung nicht erlaubt. Ausnahmen: Ein Elternteil von Kindern bis zur D-Jugend (Geburtsjahrgang 2008/2009) darf dabei sein. Anwesend sein dürfen außerdem Trainer, Betreuer, Funktionspersonal (Physiotherapeuten, Ärzte etc.), Offizielle und Schiedsrichterbeobachter der jeweils Sportausübenden sowie Ordner.
  • Reiserückkehrer aus Risikogebieten: Für Einwohner des Landkreises Cloppenburg sowie Personen, die sich gewöhnlich im Landkreis Cloppenburg aufhalten, wird eine Absonderung für die Dauer von 10 Tagen in Form einer häuslichen Quarantäne angeordnet, wenn sie aus einem offiziell geführten internationalen Risikogebiet zurückkehren (die Liste gibt es hier). Die Quarantäne kann ab dem 6. Tag mit einem negativen Test verkürzt werden.
  • Die neue Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg finden Sie hier.

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Die 7-Tagesinzidenz im Kreis Vechta: 158,2

Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) hat am Oktober (Stand 23. Oktober, 9 Uhr) eine 7-Tagesinzidenz von 158,2 für den Landkreis Vechta errechnet.  Damit ist der 50-er Grenzwert den 13. Tag in Folge überschritten. In den letzten beiden Tagen hat sich das Infektionsgeschehen deutlich beschleunigt - am Mittwoch lag die 7-Tagesinzidenz noch bei 108,5.

Seit Freitag (23. Oktober) gelten mit einer Allgemeinverfügung neue Regeln:

  • Für jegliche Treffen, Feiern, Zusammenkünfte und sonstige Menschenansammlungen ist die Teilnehmerzahl in privaten Räumen (Wohnungen, etc.), draußen auf privaten Grundstücken (Höfe, Gärten) sowie in der Öffentlichkeit auf maximal 6 Personen aus maximal 2 Haushalten begrenzt.
  • Die Obergrenze von 6 Personen gilt auch für Zusammenkünfte in Gastronomiebetrieben, wie etwa Kneipen oder Gaststätten. Zwischen den Tischgruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Nach jeder Benutzung müssen Tischdecken getauscht und Tische desinfiziert werden.
  • Ausnahmen: Hochzeitsfeier und standesamtliche Trauungen, Hochzeitsjubiläen, Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnliche Feiern sowie bei Beerdigungen und vergleichbaren Ritualen sowie Trauerfeiern im privaten Rahmen oder in gastronomischen Betrieben. Hier ist die Teilnehmerzahl auf maximal 25 Personen begrenzt.
  • Es gilt weiter eine kreisweite Sperrstunde: Die Öffnung von Betrieben des Gaststättengewerbes ist nur in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr gestattet. Zudem ist die Außenabgabe von Alkohol außerhalb dieser Zeit untersagt.
  • Die Besucherzahl bei Veranstaltungen ist auf maximal 100 Personen beschränkt. Für Ausnahmen bedarf es eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
  • Sport: Auf und in öffentlichen sowie privaten Sportanlagen sind Zuschauer bei jeder Sportart untersagt. Das gilt auch für Eltern oder Aufsichtspersonen von minderjährigen Kindern. Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist nur für die Sportler direkt nach dem Sport gestattet. Das Umziehen sollte "unverzüglich" geschehen.
  • Eine allgemeine Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Damit sind beispielsweise Rathäuser, andere Einrichtungen wie Geschäfte des Einzelhandels oder auch Krankenhäuser oder Pflegeheime gemeint. (gegebenenfalls gelten in diesen Einrichtungen selbst ergriffene Sicherheitsregelungen.)
  • Auch am Arbeitsplatz gilt: Wer bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu einer anderen Person nicht oder nicht durchgehend einhalten kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Pflicht gilt für Verkehrswege, Flure, Treppen und Treppenhäuser, Wartebereiche, Gemeinschafts- und Sozialräume, Toiletten und vergleichbare Räumlichkeiten. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Behinderung erforderlich ist.
  • Die neue Allgemeinverfügung des Landkreises Vechta finden Sie hier

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