Die Corona-Lage im Oldenburger Münsterland am 29. Oktober: In beiden Landkreisen sind am Donnerstag Ergänzungen zu den derzeitigen Allgemeinverfügungen in Kraft getreten. Beide Landkreise liegen laut aktuellen Angaben des Landesgesundheitsamtes erneut deutlich oberhalb der 200er-Marke. Für den Landkreis Cloppenburg werden jetzt mit einer 7-Tagesinzidenz von 224,4 zum zweiten Mal die niedersachsenweit höchsten Zahlen gemeldet - gefolgt von Delmenhorst (221,8) und Vechta (218,5).
Die 7-Tagesinzidenz im Kreis Cloppenburg: 224,4
Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) hat am Donnerstag (Stand 29. Oktober, 9 Uhr) eine 7-Tagesinzidenz von 224,4 für den Landkreis Cloppenburg errechnet. Der Grenzwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche ist damit den 44. Tag in Folge überschritten. Die 200er-Marke ist zum 6. Mal gerissen worden.
Und ist doch schon wieder passiert: Das Landesgesundheitsamt hat am Donnerstag erneut die 7-Tagesinzidenzen rückwirkend nach oben korrigiert - bis einschließlich 20. Oktober. Dabei hatte sich der Landkreis erst diese Woche mit dem Landesgesundheitsamt verständigt, diese Korrekturen abzustellen, nachdem angeblich ein Missverständnis bei der Pflege der Daten aufgedeckt und ausgeräumt worden sein soll.
- Im Landkreis Cloppenburg gelten aktuell diese Regeln im Rahmen einer Allgemeinverfügung:
- Ergänzung gültig seit 29. Oktober: Eine häusliche Isolation beziehungsweise Quarantäne tritt beim erstmaligen Vorliegen eines positiven Befundes einer mikrobiologischen Untersuchung eines Abstrichs zum Nachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 automatisch in Kraft (siehe hier).
- Die weiteren bereits geltenden Regeln:
- Zusammenkünfte und Ansammlungen in privaten Räumlichkeiten, auf privaten Grundstücken sowie im öffentlichen Raum sind auf maximal 6 Personen aus maximal 2 Hausständen oder 6 Familienangehörige in gerader Verwandtschaftslinie begrenzt. Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen aus einem Hausstand.
- Gastronomie: An den Tischen gilt die gleiche Obergrenze wie bei privaten Zusammenkünften. Die Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr bleibt bestehen.
- Bei besonderen Anlässen (Hochzeitfeiern, Taufe oder ähnlichen Feierlichkeiten) und bei Beerdigungen gilt an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, ausschließlich in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben eine Obergrenze von 10 Teilnehmern.
- An Veranstaltungen dürfen maximal 50 Besucher teilnehmen. Der Ausschank und das Trinken von Alkohol ist verboten.
- Gastronomie: Auch an Tischen in gastronomischen Betrieben gelten die neuen Regeln für Zusammenkünfte an den Tischen. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Tischdecken müssen nach Gebrauch getauscht und Tische desinfiziert werden. Sperrstunde: Gastronomische Betriebe müssen von 23 bis 6 Uhr geschlossen bleiben.
- Maskenpflicht: Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Rahmen der Berufsausübung ist in Fahrzeugen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann. Davon ausgenommen ist der Fahrer. Die Maskenpflicht gilt auch in Volkshochschulen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
- Schulen: Die Maskenpflicht an Schulen (auf dem gesamten Schulgelände während der Schulzeiten, auch während des Unterrichts) bleibt auch nach den Herbstferien bestehen, um den Präsenzunterricht gewährleisten und Schulschließungen, wie es sie vor den Herbstferien vereinzelt gab, möglichst zu verhindern. Sie gilt auch auf dem Schulweg, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, und in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen. Ausnahmen: An Grund- und Förderschulen gilt während des Unterrichts keine Maskenpflicht.
- Einzel- und Großhandel: Es muss durch den Betreiber sichergestellt werden, dass Einkaufswagen und Körbe vor Gebrauch desinfiziert werden.
- Sport und Vereinswesen: Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten, Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt. Die Nutzung von Umkleiden ist auf das Notwendigste zu beschränken. Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen und bei der Sportausübung nicht erlaubt. Ausnahmen: Ein Elternteil von Kindern bis zur D-Jugend (Geburtsjahrgang 2008/2009) darf dabei sein. Anwesend sein dürfen außerdem Trainer, Betreuer, Funktionspersonal (Physiotherapeuten, Ärzte etc.), Offizielle und Schiedsrichterbeobachter der jeweils Sportausübenden sowie Ordner.
- Reiserückkehrer aus Risikogebieten: Für Einwohner des Landkreises Cloppenburg sowie Personen, die sich gewöhnlich im Landkreis Cloppenburg aufhalten, wird eine Absonderung für die Dauer von 10 Tagen in Form einer häuslichen Quarantäne angeordnet, wenn sie aus einem offiziell geführten internationalen Risikogebiet zurückkehren (die Liste gibt es hier). Die Quarantäne kann ab dem 5. Tag mit einem negativen Test verkürzt werden.
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg finden Sie hier.
Bei Fragen zu den Corona-Regeln im Kreis Cloppenburg wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon der Kreisverwaltung: 04471/15-555
Die 7-Tagesinzidenz im Kreis Vechta: 218,5
Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) hat am Donnerstag (Stand 29. Oktober, 9 Uhr) eine 7-Tagesinzidenz von 218,5 für den Landkreis Vechta errechnet. Damit ist der 50er-Grenzwert den 19. Tag in Folge überschritten, zum 2. Mal über der 200er-Marke. Die Tendenz ist weiter steigend.
Die aktuelle Allgemeinverfügung im Kreis Vechta lehnt sich an die Niedersächsische Coronaverordnung. Demnach prüft der Landkreis ab einer 7-Tagesinzidenz oberhalb des 50er-Grenzwertes, ob auch an öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht eingeführt werden muss. Deshalb hat die Kreisverwaltung damit begonnen, täglich eine Liste dieser öffentlichen Plätze auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Das Update vom 29. Oktober: Derzeit gilt keine erweiterte Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen im Landkreis Vechta.
- Im Landkreis Vechta gelten aktuell diese Regeln im Rahmen einer Allgemeinverfügung:
- Ergänzung gültig seit 29. Oktober: An Schulen ist der Sport- und Schwimmunterricht verboten. Duschen und Umkleidekabinen auf und in öffentlichen sowie privaten Sportanlagen müssen geschlossen bleiben. In der Jugendarbeit & -begegnung dürfen Gruppen maximal aus zehn Teilnehmern zzgl. Personal bestehen. Die Maskenpflicht gilt auch in der Erwachsenen- und Weiterbildung, an Musikschulen, an der Uni, in der Jugendarbeit, in Museen und Galerien. (siehe hier).
- Die weiteren bereits geltenden Regeln:
- Abweichend zu den Corona-Regeln des Landes sind im Landkreis Vechta bei privaten Treffen und Feiern – in privaten Räumen, draußen auf Grundstücken in der Öffentlichkeit, gastronomischen Betrieben sowie zur Verfügung gestellten Räumen Dritter – maximal 6 Personen aus maximal 2 Haushalten erlaubt, wenn die Inzidenzzahl des Landesgesundheitsamtes (NLGA) über 100 liegt.
- Bei besonderen Anlässen (Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen, Hochzeitsjubiläen, Taufen, der Erstkommunion, Firmungen, Konfirmationen, humanistischen Jugendfeiern, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern sowie bei Beerdigungen und vergleichbaren Ritualen sowie Trauerfeiern) im privaten Rahmen oder in gastronomischen Betrieben gelten die Regeln der Landesverordnung. Bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum ist die Personenzahl auf 50 begrenzt, wenn die Inzidenz den Wert 100 überschreitet. Für Ausnahmen bedarf es eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
- Sport: Auf und in öffentlichen sowie privaten Sportanlagen sind Zuschauer bei jeder Sportart untersagt. Das gilt auch für Eltern oder Aufsichtspersonen von minderjährigen Kindern. Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist nur für die Sportler direkt nach dem Sport gestattet. Das Umziehen sollte "unverzüglich" geschehen.
- Erweiterte Maskenpflicht: Abweichend von der Landesverordnung gilt auch am Arbeitsplatz: Wer bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu einer anderen Person nicht oder nicht durchgehend einhalten kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Pflicht gilt für Verkehrswege, Flure, Treppen und Treppenhäuser, Wartebereiche, Gemeinschafts- und Sozialräume, Toiletten und vergleichbare Räumlichkeiten. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Behinderung erforderlich ist. Die in der Landesverordnung aufgeführten Ausnahmen gelten sinngemäß auch im Kreis Vechta. Maskenpflicht in der Landesverordnung: In der Öffentlichkeit unter freiem Himmel ist eine Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht, wo Menschen dichter zusammenkommen. Sie gilt bei einer Inzidenz von 35 als eine Empfehlung. Liegt sie bei 50, wird daraus eine Pflicht. Für welche öffentlichen Plätze dies im Kreis Vechta gilt, veröffentlicht die Kreisverwaltung tagesaktuell unter www.landkreis-vechta.de. Maskenpflicht im Unterricht: Ab einer Inzidenz von 100 ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht der weiterführenden Schulen ab Klasse 5 verpflichtend. Bei einer Inzidenz ab 50 wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Vechta finden Sie hier.
Bei Fragen zu den Corona-Regeln im Kreis Vechta wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon der Kreisverwaltung: 04441/898-3333.