Die Osterruhe ist zwar vom Tisch – dennoch zieht das Land Niedersachsen die Zügel zur Eindämmung des Coronavirus fester. Ein wesentliches Element der neuen Beschlüsse, die ab Montag (29. März) in Kraft treten: die nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.
Laut Mitteilung des Landes können Landkreise und kreisfreie Städte ab einer Inzidenz von 100 bis 150 eine nächtliche Ausgangssperre anordnen. Das betrifft zurzeit auch den Landkreis Vechta mit einem Inzidenzwert von 133,7.
Auf Nachfrage von OM Online sagt Kreissprecherin Laura Niemann zu einer möglichen Ausgangssperre im Kreis Vechta aber bereits mit: "Da der derzeitige Inzidenzwert des Landkreises Vechta jedoch unter diesem besagten Wert liegt, gibt es aktuell keine Überlegungen eine solche Ausgangssperre einzuführen."
Ab einer Inzidenz von 150 – wie im Landkreis Cloppenburg (202,1) – soll eine Ausgangssperre verhängt werden, sofern das Infektionsgeschehen im betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann. Nachdem sich die Cloppenburger Kreisverwaltung in der Vergangenheit ablehnend gegenüber Ausgangsbeschränkungen positioniert hat, sind derzeit unterschiedliche Szenarien möglich. Die Kreisverwaltung hat bereits am Freitag eigene Allgemeinverfügungen für kommende Woche angekündigt.
Hier die wichtigsten Punkte der Corona-Verordnung im Überblick:
- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich nur noch Personen eines anderen Haushalts mit maximal einer weiteren Person sowie jeweils mit Kindern bis einschließlich 6 Jahren treffen.
- Gleiches gilt für sportliche Betätigungen.
- Museen, Galerien und Gedenkstätten bleiben geschlossen.
- Essen in Speiseräumen von Hotels ist untersagt.
- "Click and Meet"-Angebote (Terminshopping) können nicht mehr stattfinden.
- Wechselunterricht gibt es nur noch in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklasse, alle anderen Jahrgänge müssen zurück ins Distanzlernen.
- in der Regel arbeiten Kitas in der Notbetreuung.
- Das Verhängen von Betretungsverboten an besonders stark frequentierten Orten im öffentlichen Raum.
- Das Tragen einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug kann angeordnet werden.
- Überall dort wo die Einhaltung des Abstandsgebots und das Befolgen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, kann der Zutritt zu bestimmten Orten oder das Wahrnehmen bestimmter Angebote oder eine Teilnahme von einem negativen Schnelltest abhängig gemacht werden.
- Außerdem können die regelhaft in einer bestimmten Inzidenzregion vorgesehenen Kontaktbeschränkungen weiter verschärft werden: Schließlich können Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz zwischen 100 und 150 für einen Teil ihres Gebietes oder für das gesamte Gebiet Ausgangssperren anordnen – nach eigenem Ermessen. Damit wird den Bürgern das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21 Uhr bis um 5 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht bei triftigen Gründen für einen Aufenthalt im Freien wie beispielsweise Arztbesuche oder die Fahrt zur Arbeit. Die Kommunen können die Ausnahmen ausgestalten.
- Ab einer Inzidenz von 150 sollen derartige Ausgangssperren verhängt werden, sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann. Die Kreisverwaltung können noch einen gewissen Einfluss nehmen: So sind Ausgangssperren nicht zwangsläufig kreisweit vorgeschrieben. Sie können auch örtlich begrenzt werden.
- Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz vor Ort sind niedersachsenweit vom 2. April bis einschließlich 5. April prinzipiell Ansammlungen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten. Damit gemeint Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen unabhängig davon, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat. Nicht unter das Ansammlungsverbot fallen hingegen Gottesdienste oder Warteschlangen vor Geschäften. Notwendig ist ein Mindestmaß an 'sozialer Gemeinsamkeit'.
Tierparks und botanische Gärten können mit einigen Maßgaben geöffnet bleiben. Das gilt auch für Büchereien.
Die gesamte Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen finden Sie hier.