Ein 23-jähriger Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens aus Bakum wurde wegen Besitzes von einer Unmenge kinderpornografischen Bildern, die er auch in sechs Fällen per Handy und WhatsApp weiter verbreitete, vom Strafgericht des Amtsgerichtes Vechta zu einer Geldstrafe von 1400 Euro verurteilt, zu zahlen an die Kinderkrebshilfe in Vechta. Der Angeklagte versandte die Bilder an Teilnehmer von mehreren Gruppen im Netz, in denen er auch aktiv war. Eine der Gruppe hatte den Namen „Fuscherverein“.
Der Angeklagte bestritt die Taten nicht, wäre auch nicht möglich gewesen, da die Polizei diese auf seinem Handy mit Meldungen auf der WhatsApp gefunden und das Handy natürlich beschlagnahmt hatte, es wird dem Angeklagten auch nicht wieder ausgehändigt. Zum Motiv für die „Schweinerei“ antwortete der Angeklagte nicht, auch nicht auf die Frage nach der Motivation der Taten. Zu Corona-Zeiten habe man in der Berufsschule nicht viel zu tun gehabt, war die karge Antwort. Dabei hatte der Angeklagte mehr Glück als Verstand, will ich das mal nennen. Der Besitz wurde bei ihm im Februar 2020 festgestellt.
"Zu Corona-Zeiten habe man in der Berufsschule nicht viel zu tun gehabt, war die karge Antwort. Dabei hatte der Angeklagte mehr Glück als Verstand"Klaus Esslinger
Seit Juni 2021 ist der Besitz von Kinderpornografie ein Verbrechen. Kinderpornografie, die ein „wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt“ wird danach mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 5 Jahren Gefängnis bestraft. Eine Geldstrafe oder nur eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr ist also nicht mehr vorgesehen. Mit dieser hohen Strafandrohung wurde das Gesetz bei Besitz von Kinderpornografie neu gefasst und deutlich in den Höhen verschärft.
Was fällt unter Kinderpornografie im Sinne dieses Strafgesetzes? Zunächst sind Kinder Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind. Das Gesetz ordnet Inhalte als kinderpornografisch ein, wenn sexuelle Handlungen an, von und vor Kindern gezeigt werden. Die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist – hier nutzt man den Begriff des Posing-Bildes. Die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes zu erkennen ist. Es ist aber auch möglich, dass es sich um kinderpornografische Inhalte handelt, wenn die gezeigten Personen älter als 14 Jahre sind. Nämlich dann, wenn sie auf den Betrachter jünger wirken. Auch Comics oder Mangas können übrigens Kinderpornografie in diesem Sinne sein. Es muss sich also nicht zwingend um reale Personen handeln. Es kommt auf einen sogenannten objektiven Betrachter an. Man besitzt Kinderpornografie zum Beispiel dann, wenn diese auf dem Computer oder dem Handy gespeichert ist, dazu zählt auch der gelöschte Bereich der Festplatte. Das gilt auch, wenn diese Inhalte automatisch gespeichert werden.
Zur Person:
- Klaus Esslinger ist Gerichtsreporter und war viele Jahre Lokalchef der Oldenburgischen Volkszeitung.
- Kontakt zum Autor über: redaktion@om-medien.de.