7-Tage-Inzidenz unter 35: Das sind die Corona-Regeln
Der Stufenplan des Landes Niedersachsen sieht eine ganze Reihe von Lockerungen vor. Hier gibt es einen Überblick, was wo wie zu beachten ist.
Matthias Bänsch | 01.06.2021
Der Stufenplan des Landes Niedersachsen sieht eine ganze Reihe von Lockerungen vor. Hier gibt es einen Überblick, was wo wie zu beachten ist.
Matthias Bänsch | 01.06.2021
Symbolfoto: dpa
Es ist die vorerst letzte Stufe mit Lockerungen der Corona-Regeln, die die beiden Landkreise Cloppenburg und Vechta ab dem 3. Juni zünden dürfen. Die "Stufenplan 2.0" erlaubt dies bei stabilen 7-Tage-Inzidenzen zwischen 10 und 35. Dieses Regelwerk gilt jetzt so lange, bis ...noch ist unklar, was passiert, wenn die Inzidenzen dauerhaft unterhalb von 10 bleiben. Das Land Niedersachsen hat bereits angekündigt, für dieses Szenario ein Regelwerk - den "Stufenplan 3.0" auszuarbeiten - allerdings erst dann, wenn mehrere Landkreise und kreisfreie Städte ein derart niedriges Infektionsgeschehen vermelden können. 1 Haushalt plus 2 weitere Personen eines anderen Haushaltes oder 10 Personen aus maximal 3 Haushalten, Kinder bis einschließlich 14 Jahren frei, dito Begleitpersonen Menschen mit wesentlicher Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, nicht zusammenlebende Paare gelten als 1 Haushalt. Wenn sich Kinder bis einschließlich 14 Jahren treffen, sind insgesamt 10 erlaubt. In den Kindertageseinrichtungen entfällt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nur noch in gekennzeichneten Bereichen. Im Sekundarbereich 1 entfällt jetzt ebenfalls die Maskenpflicht im Unterricht. Testpflicht gilt 2 mal pro Woche für Lehrer, Schüler und sonstiges Personal. Förderschulen GE, KME, verbundene Förderschwerpunkte Hören/Sehen und Tagesbildungsstätten sowie BES bleiben grundsätzlich im Szenario B, also Wechselunterricht. Präsenzunterricht mit Hygienekonzept ist erlaubt. Maskenpflicht gilt in gekennzeichneten Bereichen, im Unterricht wird sie empfohlen. Kantinen und Mensen dürfen unter Auflagen öffnen. Die Einrichtungen dürfen öffnen - mit Hygienekonzept. Es gilt keine Maskenpflicht. Alten und Pflegeheime dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Das Personal muss sich 3-mal pro Woche testen lassen und FFP2-Masken (außer Geimpfte und Genesene) tragen. Die Testpflicht für Besucher entfällt. Es entfällt der zuvor erforderliche negative Testnachweis. Es gilt eine Maskenpflicht, wenn der Sitzplatz verlassen wird. Sitzplätze sollen im Schachbrettmuster vergeben werden. Diese Regelung beinhaltet sämtliche stationären Veranstaltungen in Hallen und Sälen, einschließlich Sport. Genehmigungsfrei sind jetzt Veranstaltungen mit maximal 500 Personen (bei Stufe 2 galt bislang 100). Auch hier gilt Schachbrettbelegung. Der negative Testnachweis entfällt. Es gilt eine Maskenpflicht, wenn der Sitzplatz verlassen wird. Genehmigungspflichtig sind Veranstaltungen ab einer Kapazität von 1700 Sitzplätzen, maximal 30 Prozent der Zuschauerplätze dürfen belegt werden. Bei nicht-stationären Veranstaltungen in Hallen und Sälen sind maximal 100 Teilnehmer erlaubt. Ausnahmen gibt es nur nach Genehmigung. Genehmigungsfrei sind jetzt Veranstaltungen mit maximal 500 Personen (bei Stufe 2 galt bislang 250 bei stationär, 100 bei nicht-stationär). Das beinhaltet Sportveranstaltungen, Traditionsveranstaltungen. Ab 250 Teilnehmer wird ein negativer Testnachweis erforderlich. Maskenpflicht außerhalb der Sitzplätze. Beim Sport entfallen die bisherigen Begrenzungen beim Kontaktsport und kontaktfreiem Sport. Die Sportplätze und -hallen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Die Testpflicht für Erwachsene wird gestrichen. Die Zuschauerzahlen müssen wie bei Veranstaltungen (drinnen oder draußen, siehe oben) reglementiert werden. Museen, Freilichtmuseen, Galerien, Gedenkstätten, Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Drinnen gilt Maskenpflicht. Drinnen gilt weiter eine Maskenpflicht außerhalb der Sitzplätze. Das Verbot des Gemeindegesangs wird aufgehoben. Es gibt keine Beschränkung bei der Personenzahl während der Zeremonie, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden. Es gilt eine Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Bei Feierlichkeiten nach der Zeremonie gelten die Regeln für private geschlossene Veranstaltungen in der Gastronomie. Gastronomiebetriebe - ohne Bars, Discotheken, Clubs - dürfen drinnen und draußen mit Hygienekonzept öffnen. Die Sperrstunde um 23 Uhr und der negative Testnachweis entfallen. Bei privaten, geschlossenen Feiern dürfen maximal 100 Gäste - allerdings dann mit negativem Testnachweis - teilnehmen. Wer den Sitzplatz verlässt, muss in Innenräumen eine Maske tragen. Ab jetzt dürfen auch Bars, Clubs und Discotheken öffnen - erstmals wieder seit Beginn der Pandemie. Es gibt aber strenge Auflagen. Neben einem Hygienekonzept müssen die Betreiber das Publikum auf 50 Prozent der Kapazität begrenzen. Außerdem muss jeder Gast einen negativen Testnachweis vorweisen. Aber: Es gilt keine Maskenpflicht. Beherbergungsbetriebe in Niedersachsen dürfen ihre Gastronomie wie oben beschrieben öffnen. Gäste müssen bei ihrer Anreise einen negativen Testnachweis vorzeigen. Während des Aufenthalts müssen sie dies 2-mal pro Woche wiederholen. Touristische Bus- und Schifffahrten sind wieder erlaubt- aber nur mit negativem Testnachweis und durchgängiger Maskenpflicht - also auch auf dem eigenen Sitzplatz. Die Sitzplätze sollen nicht voll besetzt werden, auch wenn es keine Kapazitätsbegrenzung gibt.Treffen im privaten Bereich und in der Öffentlichkeit
Kitas
Allgemein- und berufsbildende Schulen
Förderschulen
Berufliche Fort- und Weiterbildung
Kinder- und Jugendhilfe
Alten- und Pflegeheime
Konzerte, Kinos und Theater
Veranstaltungen (drinnen)
Veranstaltungen (draußen)
Sport
Kultur & Freizeit
Gottesdienste / religiöse Veranstaltungen
Hochzeit, Taufe, Konfirmation, Beerdigung
Gastronomie
Bars, Clubs und Discotheken
Beherbergung
Bus- und Schifffahrten
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