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Marmelade als Potenzmittel: Zoll beschlagnahmt Paket aus Russland

Die Beamten in Lohne hatten Zweifel am beigemischten Inhalt. Darum verständigten sie die zuständige Behörde.

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Foto: Hauptzollamt Osnabrück

Foto: Hauptzollamt Osnabrück

„Marmelade macht müde Männer munter“: Das muss sich wohl der Absender eines Pakets aus Russland gedacht haben. Er verschickte nämlich 40 Marmeladengläser mit Potenzmittel statt Vitaminen oder Nahrungsergänzungsmitteln, die das Zollamt Lohne am 10. März aus dem Verkehr zog.

Wie die Polizei berichtet, weckte das Paket aus Russland Zweifel bei den Beamten. Deshalb wurde der Inhalt von der Marktüberwachungsbehörde überprüft. Statt der angegebenen Vitamine oder Nahrungsergänzungsmittel war die Marmelade mit dem verschreibungspflichtigen Potenzmittel mit dem Wirkstoff Sildenafil vermengt. Das Arzneimittel darf laut Gesetz nicht zugesetzt, beziehungsweise verkauft werden. Somit liegt ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vor und die Einfuhr ist verboten.

„Im Ausland und über Online-Plattformen werden zahlreiche Nahrungs- beziehungsweise Nahrungsergänzungsmittel mit potenzfördernden Zusatzstoffen angeboten. Mediziner und Verbraucherorganisationen warnen regelmäßig, dass die Einnahme ohne ärztliche Beratung gesundheitliche Schädigungen hervorrufen kann“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück. Die Arzneimittel wurden sichergestellt und zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Marktüberwachungsbehörde abgegeben.


Info:

  • Der Verkehr mit Arzneimitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken und Schäden strengen Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG).
  • Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Post- oder Kurierversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen.
  • Hierbei ist zu beachten, dass Präparate, die möglicherweise im Ausland frei gehandelt werden, wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen.
  • Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat angeboten beziehungsweise verkauft wird, kommt es dabei nicht an.
  • Daneben können Präparate, die bestimmte pflanzliche oder tierische Stoffe enthalten, auch den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
  • Sie haben lediglich die Möglichkeit, Arzneimittel die hier in Deutschland für das betreffende Anwendungsgebiet nicht erhältlich sind, bei einer in Deutschland ansässigen Apotheke zu bestellen.
  • Die Apotheke kann in diesem Fall das Arzneimittel im Ausland beziehen und an Sie abgeben.
  • Hierfür benötigen Sie vorab eine entsprechende ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung.

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