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Diebstahl in Lohner Supermarkt: 22-Jähriger freigesprochen

Der junge Mann soll im August 2019 aus einem Supermarkt Waren gestohlen und den Filialleiter mit Pfefferspray attackiert haben. Die Überwachungsvideos reichten jedoch nicht für eine Verurteilung aus.

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Symbolfoto: dpa

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Im Prozess gegen den 22-Jährigen aus Lohne, der sich vor dem Oldenburger Landgericht wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verantworten musste, ist der Angeklagte freigesprochen worden. Es konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob er im August 2019 in einem Lohner Supermarkt Waren gestohlen und den Filialleiter, der ihn an der Flucht hindern wollte, mit Pfefferspray attackiert hatte.

Wer Gewalt einsetzt, um im Besitz der Beute bleiben zu können, ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig. Dieser Tatbestand wird mit einer sehr hohen Gefängnisstrafe geahndet. Nur: Den sicheren Nachweis, dass der Angeklagte der Täter war, den gab es nicht. Dem Gericht lagen nur Videofilme der Überwachungskameras vor. Darauf ist zu sehen, dass der 22-Jährige Ähnlichkeit mit dem Täter hat. Das reicht aber nicht aus, um ihn zu verurteilen.

Um Licht ins Dunkel zu bringen, hatte das Gericht eine anthropologische (Menschenkunde) Gutachterin zu dem Verfahren hinzugezogen. Sie sollte über den jungen Mann ein Identitäts-Gutachten erstellen. Wie berichtet, hatte die Sachverständige ihn dann während der Sitzung fotografiert und vermessen. Diese Daten wurden anschließend mit dem Täter aus den Videofilmen verglichen. Es gibt 9 Stufen der Wahrscheinlichkeiten, von absolut sicher bis keineswegs. Die Gutachterin kam zur Stufe 3: Der 22-Jährige ist "sehr wahrscheinlich" der Täter.

Das aber reichte dem Gericht nicht aus, um ihn schuldig zu sprechen. Eine absolute Sicherheit ist nötig, um Beschuldigte zu verurteilen. Nur die unscharfen Videofilme reichten nicht aus. Andere Beweismittel gab es nicht, eher im Gegenteil. Die Polizei, die den Angeklagten auf den Videofilmen erkannt haben will, hatte direkt nach der Tat die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Gefunden wurde nichts: keine Beute, keine Täterkleidung, kein Fluchtfahrrad.

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