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Die neue Corona-Verordnung: Das müssen Sie ab Montag beachten

Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung an die von Bund und Ländern vereinbarten Lockerungen angepasst. Der Katalog ist auf 32 Seiten gewachsen. Die wichtigsten Punkte hier im Überblick.

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Stufenweise Rückkehr ins Wechselmodell: Künftig spielt die 7-Tagesinzidenz mit einem Grenzwert von 100 eine wichtige Rolle. Symbolfoto: dpa

Stufenweise Rückkehr ins Wechselmodell: Künftig spielt die 7-Tagesinzidenz mit einem Grenzwert von 100 eine wichtige Rolle. Symbolfoto: dpa

Regelrecht auf den letzten Drücker hat das Land Niedersachsen am Samstagabend seine aktualisierte Corona-Verordnung veröffentlicht. Sie tritt am Montag (8. März) in Kraft. Die teils komplizierten Regelungen haben den Corona-Katalog aus Hannover auch deutlich anwachsen lassen.

Während die vorangegangene Verordnung noch 27 Seiten umfasste, sind es jetzt 32. Für Landkreise oberhalb einer 7-Tagesinzindenz von 100 wird's noch komplizierter. Denn dann treten gleich streckenweise mehrere Regelungen außer Kraft und es gelten wieder die Bestimmungen der vorherigen Corona-Verordnung. Die Argumente der Landesregierung zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Die wichtigsten Punkte/Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

Kontaktbeschränkungen

Ab dem 8. März dürfen sich jetzt wieder Personen aus maximal 2 Haushalten und mit maximal 5 Personen treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Neu ist: Auch Paare, die nicht unter einem gemeinsamen Dach leben, gelten als ein Haushalt. 

Es sind noch weitere Lockerungen erlaubt, die durch die Kreishäuser mit Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit Hannover geregelt werden können. In Landkreisen mit niedrigen Infektionszahlen (klare Vorgabe: mindestens 7 Tage unterhalb einer 7-Tagesinzidenz von 35, maßgeblich ist allein die Berechnung des Landesgesundheitsamtes) dürfen sich maximal 10 Personen aus 3 Haushalten treffen. Die Landesregierung macht hier aber noch eine Einschränkung: Diese Erlaubnis gilt dann in erster Linie nur für die Einwohner eben dieses Landkreises. Einwohner aus anderen Landkreisen mit höheren Inzidenzwerten dürfen nicht an den Zusammenkünften teilnehmen.


Hotspot-Regelungen

Liegt ein Landkreis am 8. März bei der 7-Tagesinzidenz über 100, so gilt er ab sofort laut Corona-Verordnung als "Hochinzidenzkommune". Das gilt auch, wenn sich ein Landkreis selbst unabhängig von der Inzidenz durch eine Allgemeinverfügung als Hochinzidenzkommune erklärt. Eine Kreisverwaltung wird außerdem zu dieser Erklärung verpflichtet, wenn die 100er-Marke an 3 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Das muss dann spätestens am zweiten Werktag nach diesem Dreitagesabschnitt passiert sein.

In diesem Moment werden für diesen Landkreis gleich mehrere Punkte nicht nur außer Kraft gesetzt - es gelten dann automatisch auch vereinzelte verschärfte Regeln der Corona-Verordnung, die bis zum 6. März gültig war. Dann gilt wieder unter anderem:

  • Treffen mit maximal 1 Person aus einem 2. Haushalt
  • Kitas müssen bis auf den Notbetrieb schließen
  • Der Präsenzunterricht an den Schulen ruht (Details siehe Schulen)
  • Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios  müssen schließen.
  • Lockerungen im Einzelhandel (Terminshopping) werden gestrichen und durch die Regelungen der vorherigen Corona-Verordnung ersetzt. So bleibt die kontaktlose Abholung erlaubt.

Die Hotspot-Regeln gelten solange, bis der Landkreis wieder an 7 aufeinanderfolgenden Tagen unter der 100er-Marke liegt. Wenn die Kreisverwaltung dann einschätzen kann, dass diese Lage von Dauer ist, dürfen die Verschärfungen mit einer Allgemeinverfügung beendet werden.

Ausnahmen: Die niedersächsische Landesregierung musste am Sonntag noch vor Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung einen Fehler in den Regelungen korrigieren. Auch in den erwähnten Hochinzidenzkommunen mit einer 7-Tagesinzidenz über 100 könnten sogenannte körpernahe Dienstleistungen wie etwa von Kosmetik- oder Tattoo-Studios wieder angeboten werden, teilte die Staatskanzlei mit. Sofern bei der jeweiligen Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich sei, müsse zuvor ein Test gemacht werden (siehe auch Abschnitt "Corona-Tests"). Auch die neuen Regeln zu Fahr- und Flugschulen griffen unabhängig von der Inzidenz, Buchhandlungen und die Büchereien könnten in Hochinzidenzkommunen öffnen, Anprobetermine seien möglich, teilte die Staatskanzlei mit.


Kitas

In Niedersachsen bleibt es vorerst beim eingeschränkten Betrieb. Offene Gruppenkonzepte sind nicht erlaubt. Komplett untersagt ist der Betrieb von Kitas, wenn in einem Landkreis die 7-Tagesinzidenz den Wert von 100 überschritten wird. Dann gibt es auch Einschränkungen in der Großtagespflege. Erst wenn der Grenzwert an 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist, darf der Betrieb wieder aufgenommen werden. Davon unberührt bleibt die Notbetreuung - dabei sind maximale Gruppengrößen vorgeschrieben. Diese hängen vom Alter der Kinder ab.


Schulen

Einen prinzipiellen Präsenzunterricht gibt es weiterhin nicht. Ausnahmen sind schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Ebenfalls ausgenommen sind:

  • Klassen 9 und 10, wenn in diesem Schuljahr Abschlussprüfungen vorgesehen sind
  • der Sekundarbereich II, wenn in diesem Schuljahr Abschlussprüfungen vorgesehen sind
  • die Klassen 1 bis 4
  • Förderschulen

Ab dem 15. März sollen dann auch die Jahrgänge 5 bis 7 und 12, die Berufseinstiegsschule sowie Berufsschulklassen in den Wechselunterricht einsteigen.

Ab dem 22. März: In Landkreisen mit einer 7-Tagesinzidenz von unter 100 (maßgeblich ist allein die Berechnung des Landesgesundheitsamtes) dürfen alle Schulen mit dem Szenario B öffnen. Liegt der Wert darüber läuft der Distanzunterricht so lange, bis die 7-Tagesinzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb von 100 liegt.


Sport

Auch hier gelten die Kontaktbeschränkungen: Es sind maximal 5 Personen aus 2 Haushalten erlaubt. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren dürfen in festen Gruppen (maximal 20 Teilnehmer, plus 2 Betreuer) unter freiem Himmel Sport ausüben. Umkleiden und Duschen dürfen nicht genutzt werden.


Erweiterte Maskenpflicht

Mit Blick auf die geplanten Öffnungen ist auch die Maskenpflicht angepasst worden. Medizinische Masken (OP-  oder FFP2-Masken) sind nun auch hier erforderlich:

  • Körpernahe Dienstleistungen - z.B. Friseursalons, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios, Massagepraxen
  • Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege
  • bei Veranstaltungen
  • Fahrschulunterricht

Corona-Tests

Wie bereits angekündigt sollen breit aufgestellte Corona-Tests die Lockerungen und Öffnungen absichern. Negative Testergebnisse sind damit de facto Eintrittskarte. Dort, wo in der Coronaverordnung Tests erforderlich sind oder zu einem späteren Zeitpunkt sein werden, wird dies so geregelt:

1. Möglichkeit: Der Test (PCR-Test oder Poc-Atigen-Test) darf nicht älter als 24 Stunden sein. Der Besucher muss sein negatives Ergebnis vor Betreten der Einrichtung vorzeigen. Das Ergebnis muss durch die Stelle, die den Test durchgeführt hat, bestätigt sein.

2. Möglichkeit: Der Betreiber einer Einrichtung bzw. ein Veranstalter  bietet seinen Besuchern/Gästen einen PoC-Antigentest an  - und das noch vor Betreten der Einrichtung. Dafür muss er geschultes Personal bereitstellen oder beauftragen. Gleichzeitig ist der Betreiber/Veranstalter dazu verpflichtet, bei einem positiven Testergebnis den Zutritt zu verwehren, die Kontaktdaten zu notieren und sofort das Gesundheitsamt zu informieren.

3. Möglichkeit: Der Besucher führt vor dem Besuch der Einrichtung/Veranstaltung einen Selbsttest durch. Das negative Ergebnis darf nicht älter als 12 Stunden sein. Der Besucher darf auch unter Aufsicht von geschultem Personen unmittelbar vor Besuch einen Selbsttest durchführen. Im Falle eines psotivien Testergebnisses gelten die Verpflichtungen wie oben beschrieben.

Darüber hinaus wird eine Testpflicht bei körpernahen Dienstleistungen eingeführt - das gilt auch für Friseure. Sobald der Kunde während seines Aufenthaltes nicht dauerhaft seine medizinische Maske tragen kann, muss er ein negatives Testergebnis wie oben beschrieben vorlegen oder vor der Dienstleistung einen Schnelltest ablegen. Die Betreiber von Friseursalons, Kosmetik- und Tattoostudios werden außerdem zu einem Testkonzept für die Mitarbeiter verpflichtet.


Freizeit/Kultur

Erforderlich sind Hygienekonzepte, Abstandsregeln, Besucherlisten und eine vorherige Terminvergabe. Diese Einrichtung dürfen vorerst nur die Hälfte der maximalen Besucherzahl zulassen: Gedenkstätten, Zoos, Tierparks, Museen, Freilichtmuseen, Galerien und Ausstellungen. Gastronomische Angebote müssen geschlossen bleiben.

Prinzipiell geschlossen bleiben vorerst:

  • Clubs, Bars und Discotheken
  • Gastronomische Betriebe (Außer-Haus-Verkauf ist erlaubt)
  • Theater
  • Kinos
  • Kulturzentren
  • Freizeitparks
  • Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Klettergärten, Kletterparks, Spielparks, Abenteuerspielplätze, Minigolfanlagen

Einzelhandel

Hier gibt es jetzt vorsichtige Lockerungen. Nach den Friseursalons und ab Montag auch den Buchläden, dürfen auch weitere Geschäfte nun Kunden nach einer vorherigen Terminvereinbarung ins Geschäft eintreten lassen. Im Laden darf sich ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Das gilt für Beratungen, Anproben und Verkauf. 


Die Corona-Verordnung ist nun die rechtliche Grundlage für weitere kreiseigene Allgemeinverfügungen. Anpassungen sind dementsprechend möglich. Die vollständige Corona-Verordnung im Wortlauf finden Sie hier.

Bei Fragen zu den Corona-Regeln im Kreis Cloppenburg wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon der Kreisverwaltung: 04471/15-555.

Bei Fragen zu den Corona-Regeln im Kreis Vechta wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon der Kreisverwaltung: 04441/898-3333.


Hinweis: In einer vorherigen Version hatten wir unter dem Punkt "Hotspot-Regeln" fälschlicherweise geschrieben, dass ein Landkreis nicht mehr als sogenannte "Hochinzidenzkommune" gilt, wenn die 7-Tagesinzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Das ist nicht der Fall. Damit ein Landkreis nicht mehr zu den Hotspots zählt, muss die 7-Tagesinzidenz eine Woche lang, also an 7 aufeinanderfolgenden Tagen, unter 100 liegen.

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