Eigentlich sollte sich ganz Deutschland am 20. März bei den Corona-Maßnahmen locker machen. Doch zwischenzeitlich steigen die Zahlen wie rapide an – auch in den Krankenhäusern. Maßgeblicher Grund dafür ist die Omikron-Untervariante BA.2. Während man auf Bundesebene weiter am bisherigen Lockerungskurs festhalten will, nutzt das Land Niedersachsen nun eine gewährte Übergangsphase, um die Corona-Maßnahmen so weit wie möglich weiter gelten zu lassen. Das regelt eine neue Corona-Verordnung, die bereits am 19. März in Kraft tritt. Die wichtigsten Punkte gibt es hier im Überblick:
Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen fallen komplett weg. Bislang gab es noch auch Einschränkungen für ungeimpfte Personen bei privaten Zusammenkünften.
Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit 50 bis 2000 Teilnehmern bleibt alles beim Alten. Drinnen und draußen gilt die 3G-Regel. Es gelten keine Abstandsregeln, allerdings eine FFP2-Maskenpflicht (außer im Sitzen). Bei Veranstaltungen über 2000 Teilnehmer entfällt ab dem 19. März die Kapazitätsbegrenzung. Es gilt weiterhin drinnen und draußen die 2G-Regel, Ungeimpfte haben also keinen Zutritt. Draußen entfällt die Abstandsregel. Drinnen gilt bei Schachbrettbelegung ein Abstand von 1 Meter. Wenn die Maske auch am Sitzplatz getragen wird und keine Interaktion stattfindet, darf ebenfalls auf Abstandsregeln verzichtet werden. Gleiches gilt bei einem freiwilligen Einsatz der 2G-Plus-Regel. Drinnen gilt die FFP2-Maskenplicht (außer im Sitzen).
Discos, Clubs und Shisha-Bars
Es gilt generell die 2G-Plus-Regel. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes wird die FFP2-Maskenpflicht neu geregelt. Die Maske darf abgenommen werden, sobald der Sitzplatz eingenommen wird.
Gastronomie
In gastronomischen Betrieben gilt drinnen die 3G-Regel. Drinnen gilt die FFP2-Maskenplicht (außer im Sitzen).
Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen
Es bleibt drinnen bei der FFP2-Maskenpflicht. Bei körpernahen Dienstleistungen darf die Maske während Gesichtsbehandlungen abgenommen werden.
Öffentlicher Nahverkehr
Die 3G-Regel fällt weg. Es bleibt aber bei der bisherigen FFP2-Maskenpflicht.
Schule
In allen entfällt die Kohortenbildung. An Grund- und Förderschulen darf im Primarbereich während des Unterrichts am Sitzplatz dieMaske abgenommen werden. Wird ein Schüler positiv getestet, muss die Lerngruppe allerdings wieder an den folgenden fünf Tagen die Maske auch im Unterricht tragen und sich zu Hause testen. Der Zeitraum verkürzt sich, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Jenseits des Primarbereichs aber bleibt das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen und Jahrgänge weiterhin Pflicht. Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schüler – in der Regel montags, mittwochs und freitags zu Hause – und auch für Geboosterte.
Kitas
Die bisherigen Regeln zu einem eingeschränkten Betrieb (Szenarien B und C) bei entsprechenden Infektionszahlen entfallen. Zukünftig gilt: Kinder ab 3 Jahre müssen sich dreimal pro Woche zu Hause testen. Bei Kindern, bei denen ein Selbsttest nicht möglich ist, greift auch weiterhin das sogenannten "Umfeldtesten".
Kontaktdaten
Die Verpflichtung für Betreiber, mit einem QR-Code eine Erfassung für die Corona-Warn-App zu ermöglichen, entfällt. Die Landesregierung bittet aber ausdrücklich darum, das auf freiwilliger Basis beizubehalten. Gleiches gilt auch bei den Kapazitäten des Kundenverkehrs. Die Betreiber sollten "angesichts der hohen Infektionszahlen alle bisherigen Schutzmaßnahmen ebenfalls freiwillig weiter aufrechterhalten", teilt die Landesregierung am Freitag mit.