Ist auch selten: Wer einen Strafbefehl (schriftliches Urteil) erhält und Einspruch einlegt, der wird zur Hauptverhandlung geladen. Wenn er den Einspruch zurücknimmt, gilt wieder das Urteil im Strafbefehl. Die Rücknahme kann auch in der Verhandlung erfolgen, zum Beispiel, wenn es so aussieht, dass der Einspruch keine großen Chancen hat. Wenn man den Einspruch zurücknimmt und dann doch wieder eine Straftat begeht, gibt es erneut eine Anklage und eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Ein wenig kompliziert, aber jetzt kommt die Erklärung.
Ein 54-jähriger Visbeker Kraftfahrzeugmechaniker hatte einen Strafbefehl mit einem vierwöchigen Fahrverbot erhalten. Es galt wieder der Strafbefehl. Innerhalb von vier Wochen musste der Mann seinen Führerschein abgeben, ab dann galt das Fahrverbot. Das machte der Mann aber nicht, da sein Anwalt ihm gesagt hatte, er könne das innerhalb von vier Monaten machen. Auf dem Aldi-Parkplatz in Visbek wurde der Angeklagte von der Polizei angesprochen und nach dem Führerschein gefragt, den händigte er aus, obwohl er glaubte, er habe noch Zeit zum Abgeben, er wollte nämlich in Urlaub fahren und da könne er auf den Führerschein verzichten. Da das alles aber nicht so war, wie ihm der Rechtsanwalt erklärt hatte, galt das Fahrverbot schon und er hatte sich strafbar gemacht, war also trotz Fahrverbot zum Einkaufen gefahren.
„Also neue Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Der Verteidiger wartete mit einer ungeheuren Erklärung auf.“Klaus Esslinger
Also neue Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Der Verteidiger wartete mit einer ungeheuren Erklärung auf. Er habe für den Mandanten bei der Staatsanwaltschaft in Oldenburg angerufen und gefragt, ob es in diesem Fall auch eine Abgabefrist des Führerscheins von vier Monaten gebe, denn sein Mandant sei im Urlaub. Das sei bejaht worden und das habe er seinem Mandanten auch über SMS mitgeteilt. Das wiederum hielt die Strafrichterin für nicht glaubhaft. Sie klärte den Verteidiger auf, wenn im Strafbefehl von vier Wochen die Rede sei, könne das nicht auf vier Monate ausgedehnt werden. Wer und wann denn die angebliche Aussage, man könne das auch innerhalb von vier Monaten machen, getätigt habe. Das könne sie sich nicht – immerhin war die Strafrichterin lange Jahre Oberstaatsanwältin – vorstellen.
Das konnte der Anwalt dann aber nicht sagen. Er wisse den Namen des Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft und den Zeitpunkt nicht. Das habe er sich nicht notiert. Nicht gut für den Angeklagten. Auch die Staatsanwältin konnte die Version des Rechtsanwaltes nicht glauben. Der Anwalt forderte dann eine Einstellung des Verfahrens mit einer Zahlung einer Geldauflage für den Angeklagten. Das wiederum wies die Strafrichterin zurück. Das komme überhaupt nicht in Frage. Also, es erging ein Urteil: Der Angeklagte hat eine Geldstrafe wegen Fahrens ohne Führerschein von 15 Tagessätzen zu je 50 Euro zu zahlen und die Kosten der Verhandlung, auch die Kosten des Anwaltes? Darüber wurde nicht gesprochen!
Zur Person:
- Klaus Esslinger ist Gerichtsreporter und war viele Jahre Lokalchef der Oldenburgischen Volkszeitung.
- Kontakt zum Autor über: redaktion@om-medien.de.