Das Kontaktverbot im Familienrecht ist eines der bekanntesten Mittel, um Betroffene gegen gewalttätige Übergriffe zu schützen. Dabei wird dem Täter – nach dem Gewaltschutzgesetz – verboten, sich dem Opfer in einem bestimmten Bereich zu nähern. So kann effektiv einem Stalking entgegengewirkt werden und physische Gewalteinwirkungen werden vermieden.
Die Voraussetzungen für den gerichtlichen Erlass eines solchen Kontaktverbotes sind vergleichsweise gering. Häufig wird es von der Polizei auch ohne Antrag beim Gericht ausgesprochen, wenn dies im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Deshalb an dieser Stelle mal ein aktueller Fall.
Ein erheblich vorbestrafter Vechtaer (35), unverheirateter Vater von zwei Kindern, hatte immer öfter Streit mit deren Mutter. Sie setzte beim Familiengericht ein begrenztes Kontaktverbot durch und erstattete auch eine Strafanzeige gegen den Mann.
Vor dem Strafgericht ging es jetzt um eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung. Der Angeklagte war nämlich trotz des Verbotes in die Wohnung der Frau eingedrungen. Er hatte den Hausschlüssel dreimal abgebrochen und der Frau, die mit den Kindern im Garten war, dreimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen.
"Der Angeklagte war trotz des Verbotes in die Wohnung der Frau eingedrungen."Klaus Esslinger
Das gab der Vechtaer zu. Es sei ihm darum gegangen, die Kinder zu sehen. Er erklärte, dass es trotz des Verbotes zwischendurch harmonische Treffen gegeben habe. Man sei etwa zusammen nach Osnabrück und Bremen gefahren, damit das Jugendamt in Vechta das nicht sehe. Die Frau habe auch einmal eine Strafanzeige gegen den Mann zurückgenommen.
Im aktuellen Fall aber habe sich der Partner nicht angemeldet, hieß es dann. Er habe Streit angefangen und die Frau geschlagen. Der Sachverhalt war also klar.
Dann kamen die Vorstrafen des Angeklagten zur Sprache. 18 Vorstrafen, auch Haftstrafen, waren es. Sie wurden alle von der Strafrichterin verlesen. Freiheitsstrafen auf Bewährung wurden mehrfach widerrufen, fünf Körperverletzungen und vor allem Strafen wegen diverser Drogendelikte.
"Die Mutter vor den Kindern zu schlagen, das geht gar nicht", so der Staatsanwalt. Der Angeklagte müsse dringend sein aggressives Verhalten neben der Drogensucht aufarbeiten. Die Verteidigerin erklärte, dass der Angeklagte bereits einen Antrag auf eine Drogentherapie gestellt habe. Es sei ihm immer um die Kinder gegangen, die er habe sehen wollen, dabei sei die Sache dann eskaliert.
Der Staatsanwalt forderte eine 6-monatige Freiheitsstrafe und bezeichnete dies als milde Strafe. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen.
Zur Person:
- Klaus Esslinger ist Gerichtsreporter und war viele Jahre Lokalchef der Oldenburgischen Volkszeitung.
- Kontakt zum Autor über: redaktion@om-medien.de.