Wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz muss ein 44-Jähriger aus Vechta für 2 Jahre ins Gefängnis. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts in Vechta hat die 12. Kleine Strafkammer des Oldenburger Landgerichts bestätigt. Gegen das Amtsgerichts-Urteil hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt.
Während die Anklagebehörde 3 Jahre Gefängnis für den 44-Jährigen forderte, begehrte dieser eine Bewährungsstrafe. Aus beiden Berufungen wurde nichts. Die Kammer hat beide Rechtsmittel verworfen. Damit hat das Amtsgerichts-Urteil Bestand.
Angeklagter hatte bereits seine Ex-Frau mit einer Deko-Waffe bedroht
Hintergrund des Verfahrens war der Umstand, dass der Angeklagte eine Kalaschnikow AK 47 besaß. Das russische Sturmgewehr gilt als Kriegswaffe, die man nicht besitzen darf. Der Mann lebt in Trennung. In der Vergangenheit hatte er seine Ex-Frau bereits mit einer unbrauchbaren Deko-Waffe bedroht und wurde dafür zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Doch dann besorgte sich der 44-Jährige das russische Sturmgewehr. Die Kalaschnikow AK 47 war eigentlich ebenfalls unbrauchbar – eigentlich. Denn der Angeklagte schaffte es, den Lauf der Waffe aufzuschweißen und sie wieder auf diesem Wege schussbereit zu machen. Die Einsatzfähigkeit der Waffe soll der Vechtaer den Feststellungen zufolge auch mittels Schießübungen geprüft haben.
Vater zeigte seinem Sohn das Sturmgewehr und die scharfe Munition
Neben dem Sturmgewehr besaß der Angeklagte eine Menge scharfer Munition. Was er letztlich mit der Kalaschnikow AK 47 wollte, ist nicht ganz klar geworden. So oder so: Allein der Besitz der Waffe war viel zu gefährlich.
Der Angeklagte hatte seinem Sohn die Waffe nebst Munition gezeigt. Der Sohn informierte seine Mutter und die wiederum die Polizei. Die Kalaschnikow AK 47 wurde sofort beschlagnahmt und der 44-Jährige angezeigt.
Der Mann gab in der Berufungsverhandlung an, seit einem Monat an einer Suchtberatung teilzunehmen und gerade einen Job zu haben. Das sollte den Wunsch auf eine Bewährungsstrafe untermauern. Demgegenüber stand allerdings die Wiederholungstat und der Umstand, dass der Angeklagte unter Bewährung stand, als er die Kriegswaffe besaß. Das wog so schwer, dass eine weitere Bewährungsstrafe nicht mehr infrage kam.