Staatsanwaltschaft fordert vom Dieb rund 10.000 Euro
Der 44-Jährige ist bereits vom Vechtaer Amtsgericht verurteilt worden. Doch der Staatsanwaltschaft ist das Urteil zu milde – vor allem in einem Punkt.
Franz-Josef Höffmann | 10.02.2023
Der 44-Jährige ist bereits vom Vechtaer Amtsgericht verurteilt worden. Doch der Staatsanwaltschaft ist das Urteil zu milde – vor allem in einem Punkt.
Franz-Josef Höffmann | 10.02.2023
Symbolfoto: dpa
Weil er zusammen mit einem Komplizen von einem Firmengelände in Dinklage einen Transporter, ein E-Bike und hochwertiges Werkzeug gestohlen haben soll, muss sich seit Donnerstag ein 44-Jähriger aus der Nähe von Verden in einer Berufungsverhandlung vor dem Oldenburger Landgericht verantworten. Der Angeklagte stand bereits wegen der Tat vor Gericht. Das Amtsgericht in Vechta hatte ihn zu 11 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ging der Staatsanwaltschaft aber nicht weit genug. Denn: Das Amtsgericht hatte davon abgesehen, dass der 44-Jährige den Wert der erlangten Beute an den Staat entrichtet, Straftaten sollen sich nämlich prinzipiell nicht finanziell lohnen. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der genaue Wert des Diebesgutes nicht beziffert werden könne. Das sieht die Staatsanwaltschaft aber anders. Sie will von dem Angeklagten rund 10.000 Euro zurückhaben. Deshalb wurde Berufung eingelegt. Der 44-Jährige und sein Komplize hatten sich Anfang Mai Zutritt zu dem Firmengelände verschafft. Von dort stahlen sie Werkzeug, einen Transporter und ein E-Bike. Das Fahrrad behielt der Angeklagte für sich, die Werkzeuge wurden in einem Schuppen zwischengelagert und der Transporter versteckt. Nachdem die Diebe aufgeflogen waren, gingen nur Teile der Beute zurück an den Eigentümer. Darunter das E-Bike und der Transporter – der hatte aber zwischenzeitlich einen Schaden. Der Wert der zurückgeführten Sachen muss von der eigentlichen Schadenssumme abgezogen werden. Wie hoch war der Schaden denn nun? Bei der Berechnung dieser Summe hatte sich noch ein weiteres, unerwartetes Problem ergeben. Der Komplize ist zwischenzeitlich verstorben. Deshalb ist es schwierig, zu klären, wie der Schaden anteilig zuzuordnen ist. Der rechtmäßige Besitzer der gestohlenen Sachen konnte auch nicht mehr sagen, welchen Wert die zurückgegebenen Sachen noch hatten. Er soll jetzt noch einmal Nachprüfungen anstellen, damit der tatsächlich verbliebene Schaden doch noch errechnet werden kann. Diese Summe müsste der Angeklagte dann an den Staat abführen.Nur ein Teil des Diebesgutes konnte an den Besitzer zurückgegeben werden
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