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Schlägerei in Cloppenburg: Schuldfrage lässt sich nicht zweifelsfrei klären

Die Prügelei einer aus dem Ruder gelaufenen Geburtstagsparty in einem Lokal lässt sich nicht mehr vollends aufklären. Zumindest in einem Punkt ist ein 23-Jähriger jetzt verurteilt worden.

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Symbolfoto: Bänsch

Symbolfoto: Bänsch

Schlägereien in Kneipen sind im Nachgang meistens nur schwierig aufzuklären. Häufig ist die Lage unübersichtlich und die Beteiligten sind betrunken gewesen. So auch in einem Fall einer Schlägerei, den das Jugendgericht am Cloppenburger Amtsgericht nun als Jugendschutzsache verhandelte. Jugendschutzsache deswegen, weil der Angeklagte 23 Jahre alt ist und damit als Erwachsener gilt und es sich bei dem Opfer um einen Minderjährigen handelt.

Dem 23-Jährigen wurde eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll während einer Schlägerei in einem Cloppenburger Lokal einen Gegenstand – offenbar eine Flasche – in den Rücken des Minderjährigen (16) gestochen haben. Damit wäre der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt. Das Mindeststrafmaß liegt hier bei 6 Monaten Haft. Doch eine gefährliche Körperverletzung konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.

Nach den Feststellungen des Gerichtes zufolge hatte er dem  16-Jährigen ins Gesicht geschlagen. Die Folge waren Verletzungen am Gebiss.  Das wertete das Gericht als einfache Körperverletzung (also eine Tat ohne Waffe und Gegenstand). Dafür wurde der 23-Jährige zu einer Geldstrafe von 1000 Euro verurteilt. Mehr war in dem Verfahren nicht mehr festzustellen. In der Tatnacht wurde in dem besagten Lokal ein Geburtstag gefeiert. Der 16-Jährige und ein Freund von ihm waren zwar nicht eingeladen, durften aber zunächst mitfeiern.

Jacke schützte vor schweren Verletzungen

Doch schon bald gab es Streit. Es wurde geschubst und geschlagen. Mehrere sollen an der Prügelei beteiligt gewesen sein. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlug der 23-Jährige den Feststellungen zufolge nun ins Gesicht des 16-Jährigen. Außerdem trug der Minderjährige ein Loch in seiner Jacke davon, hervorgerufen durch einen Stich mit einer Flasche. Die Jacke hatte verhindert, dass der Stich die Haut des 16-Jährigen traf.

Es konnte aufgrund der unübersichtlichen Lage im Lokal aber nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Angeklagte auch für den Stich verantwortlich war. Der Angeklagte wies allerdings vor Gericht auch den Vorwurf der einfachen Körperverletzung von sich. Er behauptete, aus Notwehr gehandelt zu haben. Er sei zuvor geschubst worden. Doch Schubsen schaffe noch keine Notwehrlage, erklärt ihm das Gericht.

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