Die meisten positiv auf das Coronavirus getesteten Personen haben Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese gilt laut Mitteilung des Landkreises Cloppenburg nicht nur, wenn ein Arzt einen positiven Test nachgewiesen hat, sondern auch, wenn das zuständige Gesundheitsamt nach einem positiven Schnell- oder PCR-Test Isolation angeordnet hat.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätten dann Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dabei komme es allein darauf an, ob der Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht, nicht, ob tatsächlich eine ausgestellt wurde, heißt es weiter. Allerdings führe eine fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zu einem Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Sobald ein Arbeitnehmer trotz Infektion seinem Beruf nachgehen und seine Tätigkeit von zu Hause aus erledigen könne (Homeoffice), benötige er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bestehe in diesem Fall ebenfalls nicht, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen könne und damit durch die Quarantäne keinen Verdienstausfall erleide.