Passanten attestierten Anfang der Woche den beiden jungen Männern ein handwerkliches Geschick, als sie zwei Eichen auf einem Grundstück an der Straße "Lage" in Emstek mit der Motorsäge zu Fall brachten, um Feuerholz zu machen. Mehr Anerkennung haben die 16- und 18-Jährigen aber nicht zu erwarten, denn ihr Handeln war aus verschiedenen Gründen nicht erlaubt.
Der Grundstückseigentümer war in das Vorhaben nicht eingeweiht, und er wäre als Naturliebhaber der Letzte gewesen, der einer Fällung zugestimmt hätte. Eine Gefahr sei von den Bäumen und den Ästen nicht ausgegangen, sagte er im Gespräch mit der Redaktion, der Baumstumpf und die bereits in handlichere Abschnitte zerteilten Stämme deuten auf einen vitalen Wuchs hin. Rund 50 Jahre könnten die Bäume alt gewesen sein, mutmaßt der heute 54-Jährige, der dort als Kind gespielt hat.
Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen keine Bäume gefällt werden
Als Nachbarn ihn informierten, fuhr er sofort zu der ehemaligen Hofstelle, doch da war der Schaden bereits angerichtet. Mit den jungen Leuten im Schlepptau ging es zunächst zur Gemeindeverwaltung, die ihn an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises als zuständigen Ansprechpartner verwies. Von einer Anzeige bei der Polizei hatte der Landwirtschaftsmeister abgesehen, was die Holzfäller aber nicht ungeschoren davonkommen lässt. Bei ihrer Tat handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro belegt werden kann, wie Landkreissprecher Frank Beumker gegenüber OM-Online erklärte. Ordnungswidrigkeit deshalb, weil Bäume zwischen dem 1. März und dem 30. September nur in Ausnahmesituationen gefällt werden dürfen.
Es kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt werden, wenn "unter anderem die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. In der Regel ist es durchaus zumutbar, bis Anfang Oktober mit der Fällung zu warten. Besondere Gründe sind nicht erkennbar", führt Beumker weiter aus.
Brut- und Setzzeit hat bereits begonnen
Die beiden gefällten Einzelbäume sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz nicht besonders geschützt und auch nicht durch den Bebauungsplan festgesetzt. Das Alter der Bäume spielt dabei keine Rolle. Aus Gründen des allgemeinen Artenschutzes ist das Fällen in den genannten Monaten verboten. Beumker: "Dies hat seinen Grund insbesondere in der bereits begonnenen Brut- und Setzzeit. Darüber hinaus ist immer der Artenschutz zu beachten."
Mit einem möglichen Bußgeld alleine ist es nicht unbedingt getan für das sägende Duo, denn der Baum hat auch einen Holzwert, der gegebenenfalls zu ersetzen ist. Und nicht zuletzt wird vermutlich auch der Baumstumpf zu entfernen sein, was – durch eine Fachfirma ausgeführt – auch nicht ganz billig werden dürfte. Da es sich bei der Entfernung der Einzelbäume nicht um einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, ist eine Ersatzpflanzung hier nicht vorgesehen. Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt dies allerdings.