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Freizeitpark Thüle wehrt sich gegen Ungleichbehandlung

Für Freizeitangebote gibt es einen ermäßigten Steuersatz auf Eintrittsgelder – allerdings nicht für Vergnügungsparks. Der Tier- und Freizeitpark Thüle will sich dagegen wehren.

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Getrübtes Vergnügen: So wie hier können die Besucher angesichts der Umsatzsteuersätze für Freizeitparks nicht jubeln. Denn sie zahlen mit dem Eintrittsgeld den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Foto: Pille

Getrübtes Vergnügen: So wie hier können die Besucher angesichts der Umsatzsteuersätze für Freizeitparks nicht jubeln. Denn sie zahlen mit dem Eintrittsgeld den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Foto: Pille

Der Tier- und Freizeitpark Thüle unterstützt eine Kampagne des Verbandes Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen (VDFU) in Berlin, die die nach ihrer Meinung steuerliche Ungleichbehandlung bei der Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Eintrittsgelder aller touristischer Freizeitangebote auflösen soll.

Alexandra Grothaus, Geschäftsführerin des Thüler Unternehmens: "Während alle in der betreffenden EU-Richtlinie aufgeführten Freizeitangebote in Deutschland von ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf Eintrittsentgelte in Freizeiteinrichtungen profitieren, haben einzig Vergnügungsparks wie der unsrige das Nachsehen." Und damit deren Besucherinnen und Besucher.

Ob Jahrmarkt, Museum, Kino, Festival, Schwimmbad oder Zirkus – Deutschland schöpft die steuerrechtlichen Möglichkeiten der EU bei Eintrittsberechtigungen für Freizeitangebote aus – zumindest fast. Einzig Vergnügungsparks, wie auch der in Thüle, werden mit dem Regelsatz von 19 Prozent besteuert. Für Grothaus nicht nachvollziehbar: "Verschiedene Arten von Freizeiteinrichtungen stehen in direktem Wettbewerb um Kunden zueinander und sind nicht immer eindeutig voneinander abgrenzbar. Zielgruppen wie auch die Angebote überschneiden sich. Dennoch gelten für die Gäste unterschiedliche Regeln. Das kann nicht sein", sieht Grothaus eine Ungleichbehandlung.

EU-Regelung sorgt für Unverständnis

Dabei stehe der Gesetzgeber doch in der Pflicht, Rahmenbedingungen nicht zulasten einzelner Wettbewerber zu verschlechtern. "Das Schlimme ist", so Grothaus, "das alles geht letztlich nur zulasten unserer Besucher", denn die Umsatzsteuer sei eine indirekte Steuer und werde von ihnen im Eintritt mitbezahlt. Und die soziale Entlastung von Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich hier ja auch anbiete, mache die EU doch ausdrücklich zur grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung reduzierter Umsatzsteuersätze, versteht sie die Regelung nicht mehr und will sich deshalb auch an die Abgeordneten von Bundes- und Landtag wenden.

"Laut Bericht des Bundesfamilienministeriums sind gerade Familien mit Kindern von sinkenden Reallöhnen, zunehmendem Kostendruck und steigender Inflation im besonderen Maße betroffen. Für die Hauptzielgruppe von Freizeiteinrichtungen wäre eine reduzierte Umsatzsteuer eine spürbare Entlastung", heißt es im Vorstoß des Verbandes. Soziale Teilhabe an Freizeitangeboten dürfe nicht zur wirtschaftlichen Frage werden. "Viele Menschen haben nicht die Möglichkeit, einen teuren Urlaub zu machen. Gemeinsame Erlebnisse und Erholung durch Angebote wie in unserem Park bieten eine echte Alternative zum kostspieligen und zudem emissionsstarken Urlaub im In- und Ausland", meint Alexandra Grothaus.

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