Mit Blick auf Christi Himmelfahrt will die Polizei im Oldenburger Münsterland wieder verstärkt Präsenz zeigen. Dabei gehe es nicht darum, friedliche Menschen, die gemeinsam in der Natur beisammen sein wollen, zu stören, sondern darum, auch unbeteiligten Dritten schöne und sichere Feiertage zu ermöglichen.
Die Erfahrungen aus der Vergangenheit hätten jedoch gezeigt, dass ein Großteil der Einsätze an diesen Tagen mit übermäßigem Alkoholkonsum einhergingen – seien es Körperverletzungsdelikte, Beleidigungen oder Sachbeschädigungen. Um diese zu unterbinden, will die Polizei wieder schärfer kontrollieren.
Sicherheit der Kinder und Jugendliche stehe im Fokus
Bei den Kontrollen stehe auch die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen im Fokus – deshalb würden auch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes kontrolliert. Eltern sollten daher im Vorfeld prüfen, welche Getränke ihre Kinder mitnehmen und entsprechende Gespräche mit ihnen führen.
Nach dem Jugendschutzgesetz gilt: Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein sowie Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen erst ab 18 konsumiert werden. Das bedeutet, sie dürfen somit nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben und auch der Konsum nicht erlaubt werden.
Verstöße können mit Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld geahndet werden
Werden Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren von einer personensorgeberechtigten Person begleitet, also im Regelfall von einem Elternteil oder den Eltern, ist das Verbot der Abgabe und des Konsums von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit aufgehoben – allerdings nicht generell.
Denn das Aushändigen und Trinken von anderen alkoholischen Getränken als Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken ist auch dann verboten, wenn die Eltern dabei sind, heißt es in der Mitteilung der Beamten.
Wer sich über die Bestimmungen des Jugendschutzes hinwegsetze, begehe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden könne.