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Auf der Brücke am Bahnhof mit Drogen erwischt: 19-Jähriger muss vor Gericht

Das Jugendschöffengericht entschied sich für eine Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung. Zudem verhängte es einen Freizeitarrest.

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Foto: Chowanietz

Foto: Chowanietz

Geschnappt hatte ihn die Polizei auf der Brücke beim Vechtaer Bahnhof – mit jeder Menge Drogen im Gepäck. Nun verurteilte das Jugendschöffengericht des Amtsgerichtes Vechta einen Vechtaer (19) zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung und verhängte gegen den jungen Mann einen Freizeitarrest. Das Gericht stellte fest, dass bei dem jungen Mann von „schädlichen Neigungen“ auszugehen sei.

Fünf Anklagen lagen gegen den Vechtaer vor. Es ging um Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Widerstand gegen Polizeibeamte und um jede Menge Drogen. So war der 19-Jährige auf der Brücke beim Bahnhof mit 193 Ecstasypillen, einer Feinwaage, Kokain und Klemmbeuteln erwischt worden.

Bei der Festnahme wurde ein Polizist verletzt

Dem Gericht hatte er erklärt, die Drogen seien für den Eigengebrauch gedacht gewesen. Die Frage, warum er dann eine Feinwaage brauche, konnte der Vechtaer nicht beantworten. Bei der Festnahme durch die Polizei schubste der junge Mann auf den Treppenstufen einen Beamten. Der fiel und verletzte sich.

Außerdem in der Anklage zu finden: Im videoüberwachten Automatenraum der Volksbank stahl der 19-Jährige fünf AirPods. Und: Bei der Agentur für Arbeit gab er falsche Daten an, bekam zu viel Geld, zahlte dieses jedoch zurück.

Der Staatsanwalt plädierte für einen 3-wöchigen Arrest. Das Jugendschöffengericht werte die fünf Anklagen durchaus als schädliche Neigungen und hielt eine Jugendstrafe auf Bewährung mit der Unterstellung bei einer Bewährungshelferin für angebracht. Zudem muss der junge Vechtaer sich bei dem Polizeibeamten entschuldigen.

  • Info:Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen.“ (Quelle: zitiert aus rechtsportal.de)

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