Sie wollte ihre Freundin angeblich vor einem Diebstahl gewarnt haben, wurde dann aber den Feststellungen zufolge selbst zur Diebin: Mit der Berufung gegen ein Urteil des Cloppenburger Jugendgerichts hat eine 19-Jährige aus Cloppenburg keinen Erfolg gehabt. Das Oldenburger Landgericht als Berufungsinstanz verwarf am Mittwoch die Berufung der jungen Frau und bestätigte damit ein erstes Urteil des Cloppenburger Jugendgerichts.
Dieses hatte die 19-Jährige in einem ersten Prozess um die Sache im Sinne der Anklage schuldig gesprochen, sie verwarnt und zur Ableistung von 12 Sozialstunden verurteilt. Dabei wollte die 19-Jährige eigentlich unschuldig sein. Doch die Gerichte sahen das anders. Die junge Erwachsene hatte am Tattag zusammen mit ihrer Freundin einen Drogeriemarkt in Cloppenburg betreten. Man schaute sich um, die 19-Jährige nahm mehrere Kosmetika an sich.
Kein gutes Haar an der Freundin gelassen
Diese gab sie ihrer Freundin, die dann die Kosmetika in ihre Tasche legte. An der Kasse wurden einige Kosmetika bezahlt, die Beute in der Tasche aber nicht. Am Ausgang gab es Alarm, die Freundin der Cloppenburgerin wurde festgehalten, die 19-Jährige selbst ergriff den Feststellungen zufolge die Flucht.
Indes wollte die Angeklagte mit der ganzen Aktion nichts zu tun haben. In den Verfahren hatte sie kein gutes Haar an ihrer Freundin gelassen. Diese würde stehlen. Das habe sie schon häufiger gemacht. Vor dem Betreten des Drogeriemarktes habe sie ihrer Freundin noch ins Gewissen geredet. Sie dürfe auf keinen Fall etwas stehlen, solange sie dabei sei, will die 19-Jährige zu ihrer Freundin gesagt haben.
Und dann noch ein Missverständnis: Sie habe sich verschiedene Kosmetika angeschaut, diese dann aber doch nicht haben wollen. Deswegen habe sie diese ihrer Freundin in die Hand gedrückt, damit diese die Kosmetika zurück ins Regal lege. Doch stattdessen habe die Freundin die Kosmetika nun geklaut, so die Angeklagte. Die Gerichte aber glaubten der 19-Jährigen kein Wort. Sie hätte die Kosmetika doch auch selbst ins Regal zurücklegen können. Außerdem sei sie einschlägig vorbestraft, so die Gerichte. Darüber hinaus wurde die Angeklagte in den beiden Verfahren von ihrer Freundin schwer belastet. Das alles reichte für einen eindeutigen Schuldspruch.