Drogenkonsum? Ja. Drogenhandel? Nein. So lässt sich eine Gerichtsgeschichte zusammenfassen, die in Steinfeld spielte. Die Polizei hatte vorab mehr als 170 Gramm Marihuana in einem Rucksack gefunden. Zwei Schöffengerichtsverhandlungen waren nötig, um die Besitzverhältnisse zu klären. Mehr aber war nicht drin.
In einem ersten Verfahren war ein 27-Jähriger angeklagt und wegen des Besitzes von Drogen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Eine kleine Gruppe hatte laut Aktenlage mit dem 27-Jährigen in dessen Wohnung gekifft. Marihuana lag herum, als die Polizei anrückte. Ein beschlagnahmter Rucksack enthielt weitere Drogen.
Aber wem gehört der Rucksack? Dazu gab es verschiedene Aussagen. Die Kiffer hatten sich vermutlich geeinigt, bei der Polizei übereinstimmende Aussagen zu machen und den 27-jährigen Wohnungsinhaber zu belasten. Der wiederum stritt alles ab und belastete seinerseits einen 35-Jährigen.
Der musste sich aktuell in einer zweiten Verhandlung vor dem Schöffengericht verantworten. Der räumte dann auch ein, dass die Drogen im Rucksack ihm gehörten. Er habe das Marihuana mitgebracht, da man den Stoff in größerer Mengen preiswerter kaufen könne. Er habe den Stoff unter den vier Männern aufteilen wollen. Das habe man schon öfter gemacht. Er habe den Stoff für 950 Euro gekauft und jeder der Konsumenten habe ein Viertel bekommen sollen. Das sei kein Handel.
Der 35-Jährige gelobt Besserung
Inzwischen konsumiere er keine Drogen mehr, mache eine Therapie, sei drogenfrei und wolle in Kürze wieder eine Fahrerlaubnis erlangen. Belege über die Therapie und die Gespräche bei der Drogenberatung sowie Belege von negativen Drogentest hatte die Verteidigerin mitgebracht.
Der Angeklagte des ersten Verfahrens und die Zeugen waren ebenfalls geladen. Das Gericht teilte den Zeugen mit, dass sich niemand selbst belasten müsse. Alle drei Zeugen sagten dann aber aus, dass das Marihuana im Rucksack dem Angeklagten gehörte und man von einer geplanten Aufteilung nichts wisse. Damit wurde die Aussage des Angeklagten, das Marihuana sollte unter den vier Konsumenten aufgeteilt werden, nicht bestätigt.
Die Staatsanwältin glaubte dem Angeklagten
Die Staatsanwältin glaubte dem Angeklagten, dass er mit den 170 Gramm nicht habe handeln wollen, sondern man den „Stoff“ habe aufteilen wollen. Allein der Besitz von nicht geringer Menge sehe aber eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Sie beantragte eine Strafe von einem Jahr und 4 Monaten auf Bewährung sowie eine Geldauflage. Die Verteidigerin verwies darauf, dass der Angeklagte drogenfrei lebe und die gefundene Menge habe aufteilen wollen.
Das Gericht würdigte die Tatsache, dass der schwer drogenabhängige Angeklagte seit über einem Jahr drogenfrei lebt und beließ es bei der beantragten Strafe von einem Jahr und 4 Monaten auf Bewährung. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, drei weitere drogenfreie Tests abzugeben und bis Ende des Jahres 2022 weiter die Drogenberatung in Anspruch zu nehmen.
Zur Person:
- Klaus Esslinger ist Gerichtsreporter und war viele Jahre Lokalchef der Oldenburgischen Volkszeitung.
- Kontakt zum Autor über: redaktion@om-medien.de.